Für Freihandel und beschränkte Einwanderung – eine ökonomische Analyse (Teil 3)

19. November 2018 – Nachfolgend veröffentlichen wir Teil 3 der ökonomischen Analyse „Für Freihandel und beschränkte Einwanderung“ von Hans-Hermann Hoppe. Dieser Beitrag wurde von Florian Senne aus dem Englischen übersetzt und ist am 30.7.2014 unter dem Titel The Case for Free Trade and Restricted Immigration auf der website des Mises-Institute, Auburn, US Alabama erschienen. Teil 1 wurde am 5. November und Teil 2 am 12. November veröffentlicht.

Das anarchokapitalistische Modell

Hans-Hermann Hoppe

Von der Erkenntnis, dass Verfechter von Märkten und Freihandel nicht gleichzeitig Verfechter freier Einwanderung sein können, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln, und dass Einwanderung deshalb logischerweise beschränkt werden muss, ist es ein kleiner Schritt hin zu der weiteren Erkenntnis, wie Einwanderung – logischerweise – beschränkt werden muss. Tatsächlich beschränken die Regierungen aller Hochlohnländer Einwanderung gegenwärtig auf die eine oder andere Art und Weise. „Freie“ Einwanderung, egal ob an Bedingungen geknüpft oder nicht, gibt es nirgendwo. Und doch sind die Einwanderungsbeschränkungen zum Beispiel der USA und der Schweiz recht unterschiedlich. Welche Beschränkungen sollte es denn nun geben? Oder präziser, welche Einwanderungsbeschränkungen sollte ein Freihandels- und Marktfreiheitsverfechter logischerweise befürworten? Das Leitprinzip der Einwanderungspolitik eines Hochlohnlandes leitet sich aus der Erkenntnis ab, dass Einwanderung, die im selben Sinn wie Handel frei sein möchte, nur Einwanderung auf Einladung sein kann. Die Details erkennen wir, wenn wir das Konzept der Einladung dem der Invasion und der Zwangsintegration gegenüberstellen.

Dafür ist es nötig, erst einmal von der Existenz von etwas, das politische Philosophen als Privatrechtsanarchie, Anarchokapitalismus oder geordnete Anarchie bezeichnet haben, auszugehen: Alles Land befindet sich in Privateigentum, alle Straßen, Flüsse, Flughäfen, Häfen usw. eingeschlossen. Das Eigentum einiger Landstücke ist möglicherweise an keinerlei Bedingungen geknüpft, das heißt, der Eigentümer kann mit dem Land tun und lassen, was er möchte, solange er das Eigentum anderer nicht stört. Das Eigentum anderer Landstücke ist möglicherweise mehr oder weniger eingeschränkt. Der Eigentümer muss sich möglicherweise an vertragliche Einschränkungen halten, wie es heute bei einigen Wohnanlagen der Fall ist, wie beispielsweise reine Wohnnutzung, maximal viergeschossige Gebäude, kein Verkauf oder Vermietung an nichtverheiratete Paare, Raucher oder Deutsche.

In dieser Art von Gesellschaft gibt es offensichtlich keinerlei freie Einwanderung oder Einwanderungsrechte. Es gibt nur das Recht unabhängiger Eigentümer, andere im Einklang mit ihren eigenen mehr oder weniger eingeschränkten Nutzungsrechten auf ihr Land zu lassen oder sie von ihm auszuschließen. Der Zugang zu einigen Landstücken mag sehr einfach sein, während andere Landstücke praktisch komplett unzugänglich sind. Außerdem bedeutet die Erlaubnis, das Land eines Eigentümers zu betreten, keinerlei „Bewegungsfreiheit“, wenn nicht andere Eigentümer diesen Bewegungen zugestimmt haben. Es wird so viel oder so wenig Einwanderung, Inklusivität oder Exklusivität, Integrierung oder Trennung, Nichtdiskriminierung oder Diskriminierung geben, wie es einzelne Eigentümer oder Eigentümergemeinschaften wünschen.

Ich führe die anarchokapitalistische Gesellschaft an, weil laut ihren Regeln per Definition keine Zwangsintegration (Einwanderung ohne Einladung) möglich (erlaubt) ist. In diesem Szenario gibt es keinen Unterschied zwischen Warenverkehr und der Migration von Menschen. Genau wie jeder Art von Warenverkehr eine Vereinbarung zwischen Absender und Empfänger zugrundeliegt, liegen allen Migrationsbewegungen in einer anarchokapitalistischen Gesellschaft Vereinbarungen zwischen den Migranten und einem oder mehreren Landbesitzern zugrunde. Selbst in Anbetracht der Tatsache, dass das anarchokapitalistische Modell abgelehnt wird – und wenn aus Gründen des Realismus von der Existenz einer Regierung und „öffentlichem“ (zusätzlich zu privatem) Land und Eigentum ausgegangen wird – lässt sich so klar erkennen, welche Einwanderungspolitik eine Regierung verfolgen sollte, wenn und insoweit diese Regierung ihre Legitimierung aus der Souveränität des „Volkes“ beziehen und als Ergebnis einer Vereinbarung oder eines „Gesellschaftsvertrages“ betrachtet werden sollte (was natürlich bei allen modernen, post-monarchistischen Regierungen der Fall ist). Eine „Volks“-Regierung, die den Schutz ihrer Bürger und deren Eigentums als ihre Hauptaufgabe ansieht (die Produktion innerer Sicherheit), sollte also sicherlich die Abwesenheit von Zwangsintegration vom Anarchokapitalismus übernehmen!

Um zu verstehen, was das bedeutet, muss erklärt werden, wie die Einführung einer Regierung eine anarchokapitalistische Gesellschaft verändert, und welche Auswirkungen das auf das Einwanderungsproblem hat. Da es in einer anarchokapitalistischen Gesellschaft keine Regierung gibt, gibt es auch keinen klaren Unterschied zwischen Einheimischen (Bürgern) und Ausländern. Diese Unterscheidung gibt es erst, wenn es auch Regierungen gibt. Dann nämlich wird das Land, über welches sie Macht ausüben, zum Inland, und jeder, der außerhalb dieses Gebietes wohnt, wird zum Ausländer. Nun gibt es Staatsgrenzen (und Pässe), im Unterschied zu privaten Grundstücksgrenzen (und Eigentumstiteln), und der Begriff der Einwanderung bekommt eine ganz neue Bedeutung. Einwanderung bedeutet nun Einwanderung von Ausländern über die Staatsgrenze, und die Entscheidung, jemanden hineinzulassen oder nicht, liegt nicht länger ausschließlich beim Landeigentümer oder einer Gemeinschaft solcher Eigentümer, sondern bei der Regierung – dem heimischen Sicherheitsdienstleister. Wenn nun die Regierung einer Person den Zutritt verwehrt, obwohl ein heimischer Landeigentümer ihr den Zutritt zu seinem Land gestattet, so handelt es sich um zwangsweisen Ausschluss; und wenn die Regierung einer Person den Zutritt gestattet, ohne dass irgendein Einheimischer sie auf seinem Land haben möchte, so handelt es sich um Zwangsintegration.

Außerdem tritt zusammen mit Regierungen auch die Institution des öffentlichen Landes und der öffentlichen Güter in Erscheinung – von Eigentum also, welches sich im Gemeinschaftsbesitz von allen Einheimischen befindet und von der Regierung verwaltet wird. Von der Größe des öffentlichen Landbesitzes hängt auch die Größe des Problems der Zwangsintegration ab. Nehmen wir zum Beispiel eine sozialistische Gesellschaft wie die ehemalige Sowjetunion oder die DDR. Alle Produktionsmittel, einschließlich allen Landes und aller Bodenschätze, sind in öffentlicher Hand. Wenn die Regierung also einem uneingeladenen Einwanderer den Zutritt gestattet, hat sie die Möglichkeit, ihm den Zutritt zu jedem Ort im Land zu gestatten; denn ohne privaten Landbesitz stehen ihm alle Möglichkeiten offen, sich innerhalb der Staatsgrenzen zu bewegen, es sei denn, die Regierung schränkt seine Bewegungsmöglichkeiten irgendwie ein. Im Sozialismus sind die Möglichkeiten der Zwangsintegration also unbegrenzt. (Tatsächlich hatte in der Sowjetunion und der DDR die Regierung jeweils die Möglichkeit, Fremde in den Privathäusern von jemand anderem unterzubringen. Diese Maßnahme, und die damit einhergehende extreme Zwangsintegration, wurde damit gerechtfertigt, dass die Privathäuser ja alle auf öffentlichem Land stehen würden.)

Sozialistische Länder werden natürlich nie Hochlohnländer sein – zumindest nie für eine längere Zeit. Sie leiden nicht unter Immigrations- sondern unter Emigrationsdruck. Die Sowjetunion und die DDR untersagten die Auswanderung und töteten Menschen für den Versuch, das Land zu verlassen. Außerhalb sozialistischer Länder besteht jedoch stets das Problem der Erweiterung und Intensivierung der Zwangsintegration. In nichtsozialistischen Ländern wie den USA, der Schweiz oder der Bundesrepublik Deutschland, die wirklich bevorzugte Ziele von Einwanderern sind, kann ein Einwanderer mit Segen der Regierung sich allerdings nicht uneingeschränkt bewegen. Seine Bewegungsmöglichkeiten sind durch das Ausmaß des Privatbesitzes, insbesondere von Land, stark eingeschränkt. Trotzdem kann ein Einwanderer praktisch jedem Einheimischen über den Weg laufen, ja in die unmittelbare Nachbarschaft von jedem Einheimischen ziehen und praktisch direkt vor seiner Türschwelle landen, in dem er sich auf öffentlichen Straßen oder mit öffentlichen Transportmitteln fortbewegt und auf öffentlichem Land und in öffentlichen Parks und Gebäuden bleibt. Je weniger öffentliches Eigentum es gibt, desto weniger akut ist auch dieses Problem. Aber solange es auch nur irgendwelches öffentliches Eigentum gibt, kann man dieses Problem nicht komplett vermeiden.

Korrektur und Vermeidung

Eine Regierung für das Volk, die ihre Bürger und deren einheimischen Besitz vor Zwangsintegration und fremden Eindringlingen schützen will, kann zwei Wege gehen – den der Korrektur und den der Vermeidung. Die Korrekturmethode soll die Auswirkungen der Zwangsintegration abschwächen, wenn diese einmal geschehen ist (und die Invasoren schon da sind). Wie schon erwähnt muss die Regierung dafür das öffentliche Eigentum stark reduzieren. Außerdem muss die Regierung überall, wo öffentliches und privates Eigentum gemischt sind, das Recht der privaten Eigentümer, den Zutritt zu ihrem Eigentum zu erlauben und zu verwehren, strikt verteidigen, anstatt dies zu kriminalisieren. Wenn sich fast alles Land in Privateigentum befindet, und die Regierung dabei hilft, die Rechte der Eigentümer durchzusetzen, werden die uneingeladenen Einwanderer zwar ins Land kommen, aber innerhalb des Landes werden sie dann nicht viel weiter kommen.

Je umfassender die Korrekturmethode angewandt wird (je mehr Privateigentum es also gibt), desto weniger Notwendigkeit besteht für Vermeidungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Grenzverteidigung. So sind die Kosten für den Schutz vor fremden Invasoren an der US-mexikanischen Grenze vergleichsweise hoch, da es über weite Strecken kein privates Land auf der US-Seite gibt. Allerdings lassen sich die Ausgaben für Grenzschutz durch Privatisierung zwar senken, aber auf null werden sie nie fallen, solange es nennenswerte Lohn- und Einkommensunterschiede zwischen Hoch- und Niedriglohnländern gibt. Darum muss die Regierung eines Hochlohnlandes immer auch Vermeidungsmaßnahmen ergreifen, wenn sie ihrer grundlegenden Schutzpflicht nachkommen will. An allen Grenzübergängen muss die Regierung, in ihrer Funktion als Treuhänder der Bürger, bei allen ankommenden Personen überprüfen, ob eine Zugangsberechtigung besteht – eine gültige Einladung eines einheimischen Landeigentümers, und sie muss jeden, der keine solche Berechtigung besitzt, auf seine Kosten ausweisen.

Gültige Einladungen sind Verträge zwischen einem oder mehreren privaten heimischen Empfängern, mit Wohn- oder Gewerbeland, und der ankommenden Person. Vertraglich kann jemand natürlich nur Zugang zum eigenen Eigentum gewähren. Bedingung der Einladung ist also, dass der Einwanderer von allen öffentlichen Leistungen ausgeschlossen ist – wie bei dem Szenario der bedingten freien Einwanderung. Bedingung ist ebenfalls, dass der Einladende für die Dauer des Aufenthalts die rechtliche Verantwortung für alle Handlungen des Eingeladenen übernimmt. Der Einladende haftet mit seinem gesamten Eigentum für jegliche Vergehen, die der Eingeladene gegen Person oder Eigentum von Dritten begeht (genau wie Eltern für die Vergehen ihrer Kinder haften, solange diese Teil des elterlichen Haushalts sind). Diese Verpflichtung, die in der Praxis bedeutet, dass Einladende eine Haftpflichtversicherung für all ihre Gäste abschließen müssen, endet, sobald der Eingeladene das Land verlassen hat, oder ein anderer heimischer Landeigentümer die Verantwortung für die fragliche Person übernommen hat (in dem er sie auf sein Land lässt).

Die Einladung kann privater Natur (persönlich) oder geschäftlich sein; sie kann zeitlich begrenzt sein oder nicht, nur Wohnen (Unterbringung, Aufenthaltsort), oder Wohnen und Arbeit betreffen (aber es kann keinen gültigen Vertrag geben, der nur Arbeit, nicht jedoch Unterbringung einschließt). In jedem Fall kann der Vertrag jedoch jederzeit von Einladenden unterbrochen oder beendet werden; und bei Beendigung ist der Eingeladene – egal ob er Tourist, geschäftlich zu Besuch oder ansässiger Fremder ist – verpflichtet, das Land unverzüglich zu verlassen (es sei denn, ein anderer Einheimischer geht einen Aufenthalts-Vertrag mit ihm ein).

Der Eingeladenen verliert seinen Status als Nicht-Einheimischer oder ansässiger Fremder, der stets dem Risiko der Ausweisung unterliegt, nur, wenn er die Staatsbürgerschaft erhält. Im Einklang mit dem Ziel, jede Form von Einwanderung zu einer vertraglichen Einladung zu machen (gleich einer Handelsbeziehung), besteht die Grundvoraussetzung für die Staatsbürgerschaft im Erwerb von Eigentum, genauer von Landeigentum oder Wohneigentum.

Dagegen wäre es im absoluten Wiederspruch zur Idee der Einwanderung auf Einladung, die Staatsbürgerschaft nach dem Territorialprinzip zu verleihen, wie es die USA machen, wo ein Kind eines Nicht-Bürgers oder ansässigen Fremden automatisch die Staatsbürgerschaft erhält. Solch ein Kind sollte wie in allen anderen Hochlohnländern die Staatsbürgerschaft der Eltern erhalten. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch die Regierung auf diese Art und Weise stellt eine Verletzung ihrer grundlegenden Schutzverpflichtung, ja sogar einen Angriff der Regierung auf die eigenen Bürger dar. Stattdessen bedeutet die Erlangung der Staatsbürgerschaft, das Recht des Daueraufenthaltes im Land zu erlangen, und eine unbegrenzte Einladung lässt sich nur erlangen, wenn man Land von einem einheimischen Landeigentümer erwirbt. Ein Bürger kann dem unbegrenzten Aufenthalt eines Fremden nur zustimmen, wenn er ihm Land verkauft (und ein Fremder kann ein dauerhaftes Interesse am Wohlergehen und Wohlstand des Gastlandes nur glaubhaft machen, nachdem er dort Land und Wohnraum erworben und dafür bezahlt hat). Außerdem ist es möglicherweise zwar nötige Bedingung, aber alleine nicht ausreichend, einen Bürger zu finden, der einem Land verkauft, und in der Lage zu sein, dafür zu bezahlen. Sollte das fragliche Land nämlich vertraglichen Einschränkungen unterliegen, so sind die Bedingungen, die ein Anwärter auf die Staatsbürgerschaft zu erfüllen hat, möglicherweise noch viel schwieriger. In der Schweiz beispielsweise kann es beim Erwerb von Wohneigentum durch Fremde Bedingung sein, dass eine Mehrheit oder sogar alle direkt betroffenen örtlichen Grundbesitzer zustimmen.

Fazit

Wenn man den Schutz der eigenen Bürger vor fremder Invasion und Zwangsintegration – und das Ziel, allen zwischenstaatlichen Wanderbewegungen Einladungen und Verträge zugrunde zu legen – als Maßstab nimmt, so leistet die Schweizer Regierung wesentlich bessere Arbeit als die Regierung der USA. Es ist schwieriger, die Schweiz als uneingeladene Person zu betreten oder dort zu bleiben. Insbesondere ist es für Fremde viel schwieriger, die Staatsbürgerschaft zu erlangen, und die rechtliche Unterscheidung zwischen Bürgern und ansässigen Fremden ist klarer und deutlicher. Trotz dieser Unterschiede verfolgen sowohl die Schweiz als auch die USA eine viel zu liberale Einwanderungspolitik.

Die übertriebene Liberalität der Einwanderungspolitik und die daraus resultierende Zwangsintegration mit Fremden, der die Schweizer und US-Amerikaner ausgesetzt sind, wird zusätzlich noch durch die Tatsache verschärft, dass es in beiden Ländern (wie in allen Hochlohnländern) viel öffentliches Eigentum gibt; dass der steuerfinanzierte Sozialstaat enorme Ausmaße erreicht hat und noch weiter wächst, und Fremde nicht davon ausgeschlossen sind; und dass es, entgegen öffentlichen Beteuerungen, längst keine wirkliche Freihandelspolitik gibt. Entsprechend werden in der Schweiz, in den USA, und in allen Hochlohnländern die Proteste des Volkes gegen die Einwanderungspolitik immer lauter.

Ziel dieses Essays ist es nicht nur, für die Privatisierung von Staatseigentum, Laissez-Faire-Innenpolitik und internationalen Freihandel zu argumentieren, sondern insbesondere auch für eine restriktive Einwanderungspolitik. Indem ich gezeigt habe, dass Freihandel mit (bedingungsloser oder bedingter) freier Einwanderung unvereinbar ist, und dass Freihandelspolitik nur mit Einwanderung unter der Bedingung von Einladung und Vertrag vereinbar ist, habe ich hoffentlich zu besseren politischen Entscheidungen auf diesem Gebiet in der Zukunft beigetragen.

Professor Dr. Hans-Hermann Hoppe, Philosoph und Volkswirt, ist einer der führenden Vertreter der Österreichischen Schule der Ökonomie und zählt zu den bedeutendsten Sozialwissenschaftlern der Gegenwart. Er lehrte von 1986 bis zu seiner Emeritierung 2008 an der University of Nevada, Las Vegas, USA. Er ist Distinguished Fellow des Ludwig von Mises Institute in Auburn, Alabama, USA, und Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des Ludwig von Mises Institut Deutschland. Hoppe lehrt und hält Vorträge weltweit. Seine Schriften sind in 30 Sprachen übersetzt worden. Er ist Gründer und Präsident der Property and Freedom Society und lebt heute als Privatgelehrter in Istanbul. Zu seinen Büchern gehören u.a. „Die Kritik der kausalwissenschaftlichen Sozialforschung“, „Eigentum, Anarchie und Staat“, „A Theory of Socialism and Capitalism“, „The Economics and Ethics of Private Property“, „The Myth of National Defense“, „Demokratie. Der Gott, der keiner ist.“, „Der Wettbewerb der Gauner“, „The Great Fiction: Property, Economy, Society, and the Politics of Decline“, „From Aristocracy to Monarchy to Democracy“ und „A Short History of Man: Progress and Decline“. Weitere Informationen auf www.hanshoppe.com und www.propertyandfreedom.org.

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Hinweis: Die Inhalte der Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Ludwig von Mises Institut Deutschland wieder.

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