Fort mit der Erbschaftssteuer

6.3.2015 – Verfassungswidrig immer noch – Vor acht Jahren war es die unterschiedliche Bewertung – Jetzt sind es die zu vielen unbegründeten Ausnahmen – Unterschiedliche Vermögensarten sind auch unterschiedlich zu besteuern – Gründe, die für und die gegen eine Erbschaftssteuer sprechen

von Klaus Peter Krause.

Klaus Peter Krause

Roma locuta, causa finita? Im Dezember 2014 hatte der Rechtspapst in Karlsruhe entschieden: So geht das mit der Erbschaftssteuer immer noch nicht. Bei dieser Steuer ist das nun  – nach 1995 und 2007 – schon zum dritten Mal der Fall. Das Bundesverfassungsgericht pocht auf mehr Gleichbehandlung. Beim Erbübergang von Betriebsvermögen gehe die steuerliche Begünstigung gegenüber anderen Erbschaften zu weit und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes (das ganze Urteil mit seinen fünf Leitsätzen hier). Die Bundesregierung versicherte, sie wolle eine Korrektur zügig in Angriff nehmen, obwohl das eigentlich die Aufgabe des Bundestages ist, denn der Gesetzgeber ist er, die Bundesregierung nur die ausführende Gewalt seiner Gesetze. Die Korrekturarbeiten laufen, die Diskussionen darüber sind reich an Konfliktstoff. An die einfachste Korrektur allerdings werden sich die Gesetzgeber nicht heranmachen: die Erbschaftssteuer zu streichen. Das sollten sie aber.

Was die Erhebung der Steuer so aufwendig macht

Sie sollten es zunächst schon deswegen, weil die Erhebung dieser Bagatellsteuer sehr aufwendig ist. Solange nämlich die Erbschaftssteuer erhoben wird, kommt man nicht darum herum, das vererbte Vermögen zu bewerten, es also in einem Geldbetrag auszudrücken. Das ist nur dann kein Problem, wenn es sich um Bargeld oder Geld auf einem Bankkonto handelt, der Geldbetrag steht leicht erkennbar fest. Und ist das Vererbte in Wertpapieren angelegt, muss der Fiskus nur den  Börsenkurs der Papiere feststellen, den sie zum Beispiel am Todestag des Erblassers oder bei der Annahme der Erbschaft gehabt haben, obwohl auch das mit Tücken für den Erben verbunden sein kann. Dagegen sehr schwierig, strittig und konfliktreich wird es dann, wenn im Erbfall Immobilien und ganze Unternehmen zu bewerten sind. Das macht die Erhebung besonders aufwendig.

2007 Jahren verordneten die Verfassungsrichter eine einheitliche Bewertung

Um diese Bewertung ging es seinerzeit vor dem Bundesverfassungsgericht im vorhergehenden Verfahren. Nicht die Steuer selbst beschieden die Richter als verfassungswidrig, wohl aber, wie das Vererbte oder Verschenkte bewertet wurde. Die Initiative für das damalige Urteil hatte der Bundesfinanzhof ergriffen. Doch haben die Verfassungsrichter fünf lange Jahre an dessen Vorlage herumgekaut, bis sie endlich zu ihrem Beschluss vom 7. November 2006 fanden, veröffentlicht am 31. Januar 2007 (Wortlaut hier). Den Gesetzgeber hatten sie zu einer Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. Was die Richter der Bundesregierung, dem Bundestag und Bundesrat damals aufgaben zu tun, bezog sich nur auf die Einheitlichkeit der Bewertung. Sie bestand nicht darin, dass alle Vermögensarten mit gleich hohen Steuersätzen zu belasten seien. Dabei billigten sie dem Gesetzgeber zu, dass er in der Wahl der Wertermittlungsmethode grundsätzlich frei ist. Zu beachten habe er allein dies: „Die Bewertungsmethoden müssen aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.“

Vergleichswert, Sachwert oder Ertragswert?

Der Gemeine Wert ist der Verkehrswert. Doch ihn zu ermitteln, bleibt unverändert schwer. Um dies zu erleichtern, kann man sich des Vergleichswertes, des Sachwertes oder des Ertragswertes bedienen. Zum Beispiel der Ertragswert: Er besteht darin, dass man ein Wirtschaftsgut verwertet, um mit ihm einen Ertrag zu erzielen, während sich der Verkehrswert aus dem Verwerten des Gutes durch Veräußerung ergibt. Nach dem Bewertungsgesetz ist der Ertragswert ein Vielfaches des durchschnittlichen, nachhaltig erzielbaren Reinertrags. Aber Ertrags- und Verkehrswert fallen nicht selten erheblich auseinander. Wohl wird der Verkehrswert durch die Erträge mitbestimmt, doch häufig spiegelt sich im Verkehrswert des Erwerbsvermögens auch mehr wider als bloß dessen Ertragskraft. Das zeigt sich besonders deutlich beim Agrar- und Forstvermögen.

Vermögensarten, die hohen Sozialverpflichtungen unterliegen

Die geringere Belastung von Agrar- und Forstland mit Erbschaftssteuer lässt sich zum Beispiel deswegen rechtfertigen, weil es zugunsten der Allgemeinheit (Gemeinwohl) höheren rechtlichen Bindungen unterliegt wie der Sozialpflichtigkeit und der nicht freien Verkäuflichkeit an jedermann. Daher ist die Verfügbarkeit anders als beim Geldvermögen deutlich eingeschränkt. Das gilt in ähnlicher Weise auch für Betriebsvermögen. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof befindet dazu: „Wer ein Unternehmen erbt, das im Wirtschaftsverwaltungsrecht, im Umweltrecht und im Arbeitsrecht hohen Sozialverpflichtungen unterliegt, kann über diesen Vermögenswert weniger verfügen als der Erbe eines Geldvermögens. Würde das Unternehmensvermögen mit 25 Prozent durch Erbschaftssteuer verringert, müsste das Unternehmen vermutlich Insolvenz anmelden. Die Erbschaftssteuer würde das ererbte Eigentum zerstören.“ (In: Der sanfte Verlust der Freiheit, Seite 198/199).

Unterschiedliche Vermögensarten sind auch unterschiedlich zu besteuern

Weil die Vermögensarten unterschiedlich sind, dürfen und müssen sie steuerlich auch unterschiedlich behandelt werden. Gleichbehandelt werden darf nur das, was auch wirklich gleich ist. Aber zwischen Geld- und Wertpapiervermögen, Haus- und Grundvermögen, Agrar- und Forstvermögen sowie Unternehmensvermögen gibt es wesentliche Unterschiede – und damit Ungleichheiten. Ungleiches ist also ungleich auch zu behandeln. Diese Unterschiede ergeben sich vor allem aus besonderen rechtlichen Bindungen und Beschränkungen (so beim Bau-, Miet- und Ordnungsrecht), aus der Sozialpflichtigkeit und aus der nicht freien Verkäuflichkeit. Es sind Auflagen, mit denen die Eigentümer solcher Vermögen zugunsten der Allgemeinheit belastet werden. Anders als Geld- und Wertpapiervermögen sind Immobilien mit Grundsteuer, Grunderwerbssteuer und kommunalen Beiträgen belegt und auch noch weiteren Sonderbelastungen ausgesetzt.

Ein Verzicht auf die Erbschaftssteuer stärkt die private Altersvorsorge

Gemeinwohlaspekte lassen sich übrigens auch dem privaten Geld-, Wertpapier und Immobilienvermögen attestieren. Bürger, die solche Vermögen erarbeitet oder geerbt haben, können selbst für sich sorgen, liegen dem Staat nicht auf der Tasche und fallen der (maroden) gesetzlichen Altersversorgung nicht zur Last, helfen also Steuerzahler und Versicherungspflichtige zu entlasten. Und wenn sie ihr Vermögen vererben, versetzen sie ihre Erben in die gleiche staatstragende und segensreiche Lage. Der CDU-Finanzexperte Michael Meister, bis Dezember 2013 CDU-Fraktionsvize im Bundestag und seitdem Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, sah das 2008 ebenso: „Mit dem Verzicht auf die Erbschaftssteuer stärken wir die Altersvorsorge in einem bisher ungekannten Maß.“ Es ist daher töricht, die schon um die Einkommensteuer geschmälerten Vermögen durch die Erbschaftssteuer noch einmal zu vermindern.

Unterschiede der Vermögensarten in ihren Gemeinwohlwirkungen?

Weil letztlich also alle Vermögensarten (auch) dem Gemeinwohl dienen, stellt sich die Frage, wie man das bei der Erbschaftssteuer mit Freibeträgen und Steuersätzen berücksichtigen kann. Dafür müsste man feststellen, ob und wie stark sich die Vermögensarten in ihren Gemeinwohlwirkungen unterscheiden. Aus liberaler Sicht sind die Unterschiede unerheblich. Das hieße hohe Freibeträge und niedrige Sätze oder die Steuer am besten ganz abschaffen. Sozialisten, Linksideologen und Neidhammel dagegen, die alle eine Reichen-Phobie verinnerlicht haben und sie schüren, die umfassende Gleichheit und Sicherheit weit vor Selbstverantwortung und Freiheit stellen, werden große Unterschiede sehen und sie herausstreichen.

Auch jetzt hat der Gesetzgeber wieder einen breiten Gestaltungsspielraum

Bekommt der Gesetzgeber die annähernd gleiche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten hin, darf er anschließend bei der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftssteuer nach der Vermögensart differenzieren, wenn es dem Gemeinwohl dient und zu diesem Zweck hinreichend begründet ist. Damit besteht einiger Spielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber inzwischen ohnehin in großer Breite einzuräumen pflegt. Einen weiten Gestaltungsspielraum billigen die Verfassungsrichter ihm auch jetzt wieder zu. Er darf geerbte Unternehmen begünstigen, wenn diese die Arbeitsplätze sichern und erhalten (was allerdings Fragen aufwirft). Er darf Firmenerben steuerlich auch ganz verschonen, aber nicht ohne „tragfähige Rechtfertigungsgründe“, wie es in einem der fünf Leitsätze des Urteils heißt, und nicht in unverhältnismäßiger Weise.

Die Kuh, die man melken will, schlachtet man nicht

Ein solches Differenzieren und solches Nutzen des Spielraums, bieten sich an. Sie sind (nach zuvor gleicher Bewertung) auch sinnvoll. Daher kann der Gesetzgeber dem, was ungleich ist, mit unterschiedlich hohen Steuersätzen, mit Freibeträgen oder mit Steuerverschonung Rechnung tragen. Besonders für mittelständische Unternehmen, vor allem land- und forstwirtschaftliche, entscheidend ist, dass die Steuer aus den laufenden Erträgen aufgebracht werden kann und nicht so hoch sein darf, dass sie aus der Substanz gezahlt werden muss. Die Kuh, die man melken will, schlachtet man nicht. Damit ist der erbschaftssteuerliche Zugriff des Staates eng begrenzt. Das lässt sich schon dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91) entnehmen. Dessen zweiter Leitsatz lautet: „Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt.“

Die Reform an der Erbschaftssteuer mit Jahresbeginn 2009

Dem Verlangen des Bundesverfassungsgerichts vor acht Jahren ist der Gesetzgeber durch die Korrektur von 2008 gefolgt (Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008, in Kraft mit Jahresbeginn 2009). Sie sieht unter anderem vor, Immobilien steuerlich mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Betriebsvermögen wurden unter bestimmten Bedingungen steuerfrei gestellt (Ziel: Erhalt von Arbeitsplätzen). Dazu kamen Freibeträge für Hausrat (41 000 Euro) und für andere bewegliche Gegenstände (12 000 Euro). Ebenfalls steuerfrei blieb selbstgenutztes Wohneigentum – im Fall von Ehegatten und Lebenspartnern unabhängig von dessen Größe, im Fall von Kindern nur bei einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern. Die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner wurden auf 500 000 Euro heraufgesetzt, die für Kinder auf 400 000 und die für Enkel auf 200 000. Erben der beiden anderen Steuerklassen (II und III) mussten höhere Steuersätze hinnehmen. Die Grundzüge des Reformgesetzes sind hier nachzulesen. Eine abermalige Korrektur mit steuerlichen Erleichterungen brachte das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (hier).

Wie das hochkomplizierte Bewertungsgesetz verschwinden könnte

Dadurch allerdings, dass die Verfassungsrichter mit ihrem Urteil von 2006 bei der Bewertung die Gleichbehandlung verordnet haben, ist die Bewertung nicht leichter geworden. Die einfachste Lösung, eine solche Gleichbehandlung herzustellen, wäre, jene Steuern, für die es einer Bewertung bedarf, abzuschaffen. Fielen Grund- und Erbschaftssteuer fort, müsste auch nicht mehr bewertet werden. Das hieße, die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für eine gleiche und damit neue Bewertung hätte sich erübrigt. Das hochkomplizierte Bewertungsgesetz könnte dann verschwinden.

Was dafür spricht, die Steuer einfach abzuschaffen

Ohnehin stellt sich  die Frage, ob der Staat Erbschaftssteuer überhaupt erheben soll. Steuerrechts-Nestor Klaus Tipke hat 1993 in seinem dreibändigen Werk „Die Steuerrechtsordnung“ erkannt: „Die Undurchführbarkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Kompliziertheit und Ungenauigkeit der Bewertung überhaupt sprechen .. für eine Abschaffung der Vermögenssteuer, der Grundsteuer und der Gewerbesteuer. Gesetze, die nicht annähernd gleichmäßig praktiziert werden können, sollte es nicht geben.“ Die Vermögenssteuer ist immerhin schon außer Vollzug, die Gewerbesteuer gibt es nur noch als Gewerbeertragssteuer. Da bietet es sich an, auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer abzuschaffen. In vielen Ländern kostet Vererben gar nichts: Unter ihnen sind Italien, Schweden, Portugal, Tschechien, China, Israel und seit 2008 auch Österreich. Dies zeigt immerhin, dass es geht und nicht als Zumutung gilt. Warum nicht auch Deutschland? Allerdings muss man jede Steuer stets auch im Zusammenhang mit dem jeweiligen nationalen Steuersystem insgesamt sehen.

An sich eine Bagatellsteuer, aber wichtig für den Länderfiskus

Die deutsche Erbschaftssteuer ist nach ihrem vergleichsweise geringen Aufkommen, eine Bagatellsteuer; sie macht nur 0,74 Prozent der gesamten deutschen Steuereinnahmen aus. Sie rangiert damit auf Platz 17 aller Steuerarten, sogar noch hinter der Stromsteuer. Bei der Grundsteuer sind es 2,2 Prozent. Gleichwohl wären das für Länder und Gemeinden schmerzliche Einnahmeausfälle, würde es beide Steuern nicht mehr geben. Am Steueraufkommen der Bundesländer ist die Erbschaftssteuer im Durchschnitt mit immerhin 30 Prozent beteiligt  (Quelle hier). Daher werden sie sich einer Abschaffung widersetzen. Ob sich ihr Widerstand durch Kompensation überwinden ließe, ist fraglich. Das Wie dürfte noch schwerer sein. Zwar gibt es aus früheren Jahren den Vorschlag des Finanzwissenschaftlers Joachim Lang, die Erbschaftsteuer (zusammen mit der Grundsteuer) in die Einkommensteuer zu integrieren. Aber so richtig überzeugend ist das nicht. Doch könnte man sich Anregungen für den Erbschaftssteuer-Ersatz auch bei jenen Staaten holen, die auf eine Erbschaftssteuer verzichten.

Wie eine Erbschaftssteuer theoretisch gerechtfertigt wird

Aber selbst wenn nicht der fiskalische Widerstand groß wäre, gerade die Erbschaftsteuer abzuschaffen, so doch der steuertheoretische wie auch ideologische. Sie gilt nämlich (nach der heute vorherrschenden „Reinvermögenzugangstheorie“ – anders als nach der „Quellentheorie“) deswegen als gerechtfertigt, weil auch das Geerbte (oder Geschenkte) Einkommen sei. Es sei zwar kein Erwerbseinkommen, aber „zugewendetes“ Einkommen. Die Erbschaftssteuer sei demgemäß nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Und da nach der Leistungsfähigkeit  besteuert  werde, sei es ungerechtfertigt, einen Erben, der durch das Erbe einen noch nicht einmal selbst erarbeiteten Vermögenszuwachs erhalte und damit zusätzliche Leistungsfähigkeit erlange, nicht ebenfalls zu besteuern wie jemanden mit dem Einkommen, das er selbst erarbeitet habe.

Was gegen eine Erbschaftssteuer spricht

Andererseits: Man kann doch frei darüber entscheiden, ob man das erarbeitete Einkommen vollständig ausgibt oder nur einen Teil konsumiert und den Rest zurücklegt – ob auf dem Bankkonto, in Form von Wertpapieren oder durch Immobilienerwerb. Wer alles Erarbeitete bis zu seinem Tod konsumiert, entzieht sich damit der Erbschaftssteuer. Wer das nicht tut, sondern Vorsorge trifft und spart, setzt das Ersparte, auf das er Einkommensteuer bereits gezahlt hat, der Steuer ein zweites Mal aus, einer Steuer, die jetzt nicht Einkommensteuer, sondern Erbschaftssteuer heißt und erhoben  wird, weil das Ersparte spitzfindig als „zugewendetes“ Einkommen gilt. Dabei ist es ein in Vermögen nur umgeschichtetes Einkommen, ein Einkommen, das mit der Familie und für die Familie verdient, aber zurückgelegt geworden ist und dann Vermögen nur genannt wird. Aber trotzdem soll dieses umgeschichtete Einkommen im Todes- oder Schenkungsfall beim Ehegatten und Nachwuchs noch einmal besteuert werden. Ist das wirklich gerecht? Ist das wirklich sinnvoll? Im Fall der Familie jedenfalls nicht.

Die Umverteilung als Steuerzweck, aber ihr Effekt ist zu gering

Ideologisch bezweckt die Erbschaftssteuer ein Stück Umverteilung. Wer was hat, zumal wenn er sehr viel hat, soll davon zumindest im Erbfall der Allgemeinheit, vertreten durch den Staat, etwas abgeben. Dieser könnte dann Bürger ohne oder mit nur geringem Vermögen in Höhe der Einnahmen aus der Erbschaftssteuer steuerlich entlasten. Aber diese Einnahmen sind dafür zu unerheblich, und sie zu erhöhen, stößt an eigentums- und verfassungsrechtliche Grenzen. Daher ist der Umverteilungseffekt gering und würde es bleiben. Außerdem gibt es eine „Reichensteuer“ doch schon (seit Jahresbeginn 2007), wenn auch nicht als eigenständige Steuer, sondern als Anheben des Höchststeuersatzes von 42 auf 45 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Und viele ganz Reiche hauen ohnehin einfach ab.

Fiskalischer Aufwand und Ertrag sind im Missverhältnis

Aber bei aller (bestreitbaren) Rechtfertigung, bleibt doch immer auch abzuwägen, ob bürokratischer Aufwand (bei Ämtern wie Bürgern) und fiskalischer Ertrag wirklich in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Das lässt sich zumindest bezweifeln. Mit den neuen Korrekturvorgaben der Verfassungsrichter wird dieser Aufwand, um die Steuer zu berechnen, noch zunehmen. Nach Joachim Lang führt die Steuer sogar zu einem fiskalischen Verlust. Er verwies damals (2008) auf das nur bescheidene Steueraufkommen von jährlich gut 4 Milliarden Euro (2013 waren es 4,63 – Quelle hier). Dies werde allein schon durch unverhältnismäßig hohe Kosten für Verwaltung und Gerichtsbarkeit geschmälert. Hinzukämen aber die Ertragssteuerausfälle als Folge erbschaftssteuerbedingter Kapitalflucht und erbschaftssteuerbedingten Verlust von Arbeitsplätzen wegen Abwanderung, Liquidation und Insolvenz von Unternehmen. Diese Ausfälle würden die 4 Milliarden abzüglich der Kosten, also den Nettoertrag, in Milliardenhöhe sogar noch übersteigen. Damit werde die Erbschafts- und Schenkungssteuer zum Fiskalverlust. Dazu trage besonders die Erbschaftssteuerfreiheit Österreichs bei. Von der wiederum sei besonders Bayern betroffen.

Was sonst noch gegen die Erbschaftssteuer spricht

Was Lang in seinem damaligen Gutachten gegen die Erbschafts- und Schenkungssteuer anführte, ist auch heute noch zu bedenken. Darunter dies: Immer mehr Staaten schaffen sie ab, weil sie wie keine andere Steuer Kapitalflucht bewirkt. Hauptsächlich ihr ist es zu verdanken, dass viele hundert Milliarden Euro deutsches Kapital im Ausland liegen. Keine Steuer erzeugt mehr Widerstand als sie. Folglich sind die Anstrengungen groß, sie zu vermeiden. Selbst für Immobilien, mit denen man nicht ins Ausland flüchten kann, gibt es Lösungen, der Steuer zu entkommen: „Man bringt Grundstücke in eine Kapitalgesellschaft ein, die ihren Sitz in einem erbschaftssteuerfreien Land hat. Tritt der Erbfall ein und leben Erblasser und Erbe im erbschaftssteuerfreien Land mit meist hoher Lebensqualität, so hat der deutsche Fiskus keinen Zugriff auf das in Deutschland belegene Betriebskapital der Kapitalgesellschaft.“

Die bessere und die beste Neuregelung

Bis zum 30. Juni 2016 muss der Bundestag eine Neuregelung beschlossen haben. Die könnte und sollte zumindest zu einer grundlegenden Reform und erheblichen Vereinfachung führen, wie es zum Beispiel der Wirtschafts- und Finanzwissenschaftler Clemens Fuest vorgeschlagen hat: die Steuersätze für alle Erben deutlich senken (auf 8 bis 10 Prozent), aber die Bemessungsgrundlage verbreitern und die besonderen Verschonungsregeln streichen, die durch eine unbürokratische Stundungsregel zu ersetzen sei. Das immerhin wäre eine bessere Regelung.

Was Marx und Engels nicht von ungefähr wollten

Gerhard Schwarz schrieb in der Neuen Zürcher Zeitung als Leiter deren Wirtschaftsredaktion am 24. Mai 2008:  „Weil große Vermögen oft in Unternehmen stecken, stellen hohe Erbschaftssteuern somit nicht nur einen klassenkämpferischen Angriff auf die bürgerliche Gesellschaft und die Familie dar, sondern sie treffen auch die Marktwirtschaft ins Mark. Für ihr Funktionieren, etwa für die langfristige Bereitstellung von Risikokapital, ist die Anhäufung von Vermögen in einer Hand und die damit verbundene Ungleichheit elementar. Der Wirtschaftshistoriker Harald James sieht daher in der Vererbung jene wichtigen DNA-Ketten, die die liberale Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zusammenhalten, die Vermögensbildung fördern, die Investitionstätigkeit anregen und die Familienbande stärken. Und umgekehrt kommt es nicht von ungefähr, dass Marx und Engels den Kapitalismus mittels hoher Erbschaftssteuern aus den Angeln heben wollten. Wer die Macht, die Reichtum mit sich bringt, zähmen will, ohne die Freiheit zu gefährden, darf dies nicht durch die Enteignung von Erben tun. Ordnungskonform sind dagegen die Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, die Stärkung des Wettbewerbs und die Sicherung sozialer Mobilität.“

Alles in allem also gebietet die Vernunft: Die beste Reform der Erbschaftssteuer samt ihrem Pendant Schenkungssteuer ist, sie abzuschaffen.

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Über Klaus Peter Krause: Jahrgang 1936. Abitur 1957 in Lübeck. 1959 bis 1961 Kaufmännische Lehre. Dann Studium der Wirtschaftswissenschaften in Kiel und Marburg. Seit 1966  promovierter Diplom-Volkswirt. Von 1966 bis Ende 2001 Redakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, davon knapp elf Jahre (1991 bis Ende 2001) verantwortlich für die FAZ-Wirtschaftsberichterstattung. Daneben von 1994 bis Ende 2003 auch Geschäftsführer der Fazit-Stiftung gewesen, der die Mehrheit an der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH und der Frankfurter Societäts-Druckerei gehört. Jetzt selbständiger Journalist und Publizist. Seine website ist www.kpkrause.de

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