Kinderarbeit

31.1.2014 – Der folgende Artikel ist ein Auszug aus dem Buch „Defending the Undefendable“ von Walter Block aus dem Jahr 1976. Walter Block wendet die anarchokapitalistische Wirtschaftstheorie nach Rothbard auf Fälle an, mit denen sich normale Ökonomen nur selten „die Hände schmutzig machen“. Seine Folgerungen sind selbst für hartgesottene Libertäre oft überraschend und fördern dadurch ein besseres und tieferes Verständnis der österreichischen Ökonomik. Die Originalfassung des Buches ist auf mises.org als PDF frei verfügbar.

Arne Wolframm (Übersetzer des folgenden Beitrages)

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Kommentar (aus “Defending the Undefendable”)

„Defending the Undefendable erinnerte mich an die Schocktherapie, mit der mich vor über 50 Jahren Ludwig von Mises zur freien Marktwirtschaft konvertiert hat. Selbst heute bin ich zuweilen skeptisch und habe das Gefühl, dass Du zu weit gehst, aber meistens behältst Du am Ende Recht. Einige werden Dein Buch für starken Tobak halten, trotzdem wird Ihnen seine Lektüre gut tun, selbst wenn sie es nicht ausstehen können. Um ein wirkliches Verständnis von Ökonomik zu entwickeln, muss man sich von vielen geschätzten Vorurteilen und Illusionen befreien. Regelmäßig finden weitverbreitete ökonomische Irrtümer ihren Ausdruck in unbegründeten Vorurteilen gegenüber bestimmten Berufsgruppen. Durch das Aufdecken dieser Irrtümer erweist Du den Menschen einen wertvollen Dienst, obwohl Du Dich damit bei der Mehrheit nicht beliebter machen wirst.“

    Friedrich A. von Hayek

Kinderarbeit

von Walter Block

Walter Block

Ganz oben auf jeder Liste von „Feinden der Gesellschaft“ stehen Firmen, die Kinderarbeit nutzen – grausam, eiskalt, ausbeuterisch, durchtrieben und teuflisch. Aus Sicht der Öffentlichkeit ist Kinderarbeit so etwas wie Sklavenarbeit, und der Arbeitgeber von Kindern ist somit nicht besser als ein Sklavenhalter.

Es ist wichtig, diese Sichtweise zu korrigieren. Es ist ein Anliegen grundlegendster Gerechtigkeit, denn die öffentliche Meinung zu diesem Thema ist vollkommen abwegig. Der typische Kinderarbeitgeber ist so freundlich und gütig wie alle anderen Menschen. Die Institution der Kinderarbeit ist ehrenvoll und kann auf eine lange und glorreiche Geschichte guter Taten zurückblicken. Die Schurken sind nicht die Arbeitgeber von Kindern, sondern gerade diejenigen, die freie Arbeitsmärkte für Kinder verbieten. Diese Gutmenschen tragen die Verantwortung für die unsägliche Verelendung all jener, die per Gesetz von ihren Arbeitsplätzen vertrieben wurden. Obwohl der Schaden früher, als große Armut weitverbreitete Kinderarbeit notwendig machte, größer war, so gibt es auch heute noch Menschen, die sich in ernsten Notlagen befinden und auf Kinderarbeit angewiesen sind. Die bestehenden Arbeitsverbote für Kinder sind somit als skrupellose Einmischung in deren Leben zu betrachten.

Das erste Argument, welches zur Verteidigung von Kinderarbeitgebern angeführt werden muss, ist, dass sie niemanden zu einer Anstellung zwingen. Sämtliche Arbeitsverträge sind vollkommen freiwillig und werden nur eingegangen, wenn beide Seiten daraus einen Vorteil ziehen.

Aber in welchem Sinne ist ein Arbeitsvertrag mit einem Kind vollkommen freiwillig? Bedingt vollkommene Freiwilligkeit nicht ein Bewusstseinsniveau, über das ein Kind nicht verfügt? Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst einmal genau definieren, was ein Kind ist.

Diese Definition ist ein uraltes Problem, das nie vollständig gelöst wurde. Nichtsdestotrotz werden wir kurz die verschiedenen Altersstufen, die traditionell vorgeschlagen wurden, um Kinder von Erwachsenen zu trennen, untersuchen, um dann einen Alternativvorschlag zu formulieren.

Die niedrigsten Grenzen  zwischen Kindheit und Erwachsensein werden von den Religionen markiert. Das kirchliche Erwachsenenalter (Konfirmationsalter) liegt bei ungefähr 14 Jahren. Aber die Person (das Kind) ist in diesem Alter meist noch unreif, relativ hilflos und besitzt nicht die Fähigkeiten, sich um sich selbst zu kümmern. Also verwerfen wir dieses Alter.

Der nächste Kandidat ist das Alter von 18. Oft wird dieses Alter gewählt, weil dann ein junger Mann traditionell zum Militärdienst eingezogen werden kann, aber auch dieses Alter birgt zahlreiche Probleme bezüglich der Definition von Erwachsensein in sich. Beginnen wir einmal damit, zu fragen, inwiefern das Teilnehmen an Kriegen „erwachsen“ ist. Im Allgemeinen sind kriegerische Auseinandersetzungen durch das Gegenteil von dem Verhalten gekennzeichnet, welches als Indiz für Erwachsenenreife gilt. Auch kann man das Gehorchen (die Essenz des Soldatenlebens) nicht als Modell für das Erwachsenendasein bezeichnen. Weiterhin besteht das Problem, dass die Zwangsmusterung, die Mutter aller Zwangsinstitutionen, die Basis des darauf folgenden Gehorchens war. Wäre wenigstens die grundlegende Entscheidung zum Gehorchen eine freiwillige gewesen, so wie die Entscheidung, einem Orchester beizutreten und den musikalischen Anweisungen des Dirigenten zu folgen, könnte man sagen, dass so etwas wie erwachsenes Verhalten beim Militärdienst eine Rolle gespielt hätte. Der Grund unserer Untersuchung war die Befürchtung, dass ein bloßes Kind nicht in der Lage sei, freiwillige Verträge selbst abzuschließen. Wie kann man diese Fähigkeit aus einer Altersgrenze herleiten, die auf einer Institution wie dem Militärdienst beruht?

Der neueste Kandidat für Erwachsensein ist das Wahlalter von 21 Jahren. Aber auch dieses Alter ist leicht zu kritisieren. Da wäre zunächst einmal das Problem, dass einige 10-jährige ein besseres Verständnis politischer, historischer, psychologischer und ökonomischer Faktoren haben, als so manch 21-jähriger. Insofern könnte man meinen, dass sich eine Protestbewegung formieren müsste, um allen aufgeweckten 10-jährigen, oder besser allen aufgeweckten Kindern, das Wahlrecht zu geben. Aber dies würde dem Ansinnen entgegen stehen, nur Erwachsene wählen zu lassen. Dieser Zirkelschluss macht deutlich, dass auch das Alter von 21 eine willkürliche Grenze ist.

Auch alle anderen beliebigen Definitionen von Erwachsensein sind wertlos. Man braucht keine willkürliche Altersgrenze, die unabhängig von Können, Temperament und Verhalten angewandt wird, sondern, im Gegenteil, ein Kriterium, das genau diese Faktoren berücksichtigt. Weiterhin sollte das Kriterium mit dem libertären Prinzip von Privateigentum im Einklang stehen, insbesondere mit dem Prinzip der Erstinbesitznahme. Was man braucht, ist die Anwendung des Prinzips der Erstinbesitznahme, mit dem Eigentum an sich selbst und anderen Gegenständen begründet wird, auf das verwirrende Problem der Grenzziehung zwischen Kind und Erwachsenem.

Murray Rothbard hat hierzu eine passende Theorie formuliert. Aus Sicht von Rothbard wird ein Kind nicht durch das Erreichen einer arbiträren Altersgrenze zum Erwachsenen, sondern wenn es etwas macht um das Eigentum an sich selbst zu begründen: nämlich, wenn das Kind anfängt, sich selbst zu versorgen. Dieses Kriterium, und nur dieses, ist frei von den Widersprüchen willkürlicher Altersgrenzen. Zudem ist es nicht nur kompatibel mit der libertären Eigentumstheorie, sondern es ist schlicht seine Anwendung. Durch das Verlassen des elterlichen Heims und die eigenständige Versorgung wird das Ex-Kind ein Initiator, so wie der Siedler. Die Verbesserung seiner Lebensumstände ist den eigenen Handlungen geschuldet.

Diese Theorie hat mehrere Auswirkungen. Wenn die einzige Art, auf die ein Kind  zum Erwachsenen werden kann, darin besteht, sich selbst zu versorgen und sein Erwachsensein durch eigenen Willen zu begründen, so haben Eltern nicht das Recht, ein Kind daran zu hindern. Die Eltern können es dem Kind nicht verbieten, den elterlichen Haushalt zu verlassen. Die Eltern haben Rechte und Pflichten solange das Kind im Elternhaus wohnt. Aber das Einzige, was Eltern einem Kind nicht verbieten dürfen, ist es, das Zuhause zu verlassen, denn dies würde den freiwilligen Aspekt des Erwachsenwerdens verletzen.

Es sollte erwähnt werden, dass diese Theorie des Erwachsenwerdens die einzige ist, die mit dem Problem geistiger Behinderungen in Einklang zu bringen ist. Nach Altersgrenztheorien müsste ein geistig zurückgebliebener 50-jähriger als Erwachsener angesehen werden, selbst wenn er dies augenscheinlich nicht ist. Diese Theorien berufen sich ad-hoc auf „Ausnahmen“, um sich den unpassenden Umständen anzupassen. Für die Eigentumstheorie aber stellt der geistig Zurückgebliebene keine Herausforderung dar. Weil er nie das Eigentum an sich selbst durch Selbstversorgung begründet hat, ist er, egal welchen Alters, schlicht kein Erwachsener.

Die wichtigste Auswirkung der Eigentumstheorie auf das Erwachsensein betrifft natürlich das Verbot von Kinderarbeit, in dem ein Mensch auf Grund seines Alters willkürlich als Kind definiert wird. Diese Art, sogenannte Kinderarbeit zu verbieten, nimmt, genauso wie ein Einsperren im elterlichen Heim, dem Kind die Möglichkeit, freiwillig zum Erwachsenen zu werden. Es kann nun nicht mehr sein Erwachsensein selbst in Besitz nehmen, sondern ist gezwungen zu warten, bis es eine willkürlich festgelegte Altersgrenze passiert hat.

Aus der Theorie des freiwilligen Erwachsenwerdens folgt jedoch nicht, dass Arbeitgeber junge Menschen, die erwachsen sein möchten, anstellen müssen. Es ist natürlich wahr, dass es für ein Kind genauso schwierig ist, zum Erwachsenen zu werden, solange sich nicht irgendein Arbeitgeber findet, wie wenn das Kind von seinen Eltern eingesperrt wäre oder wenn seine Arbeit durch den Staat verboten wird. Aber es ist wichtig zu erkennen, dass der voluntaristische Aspekt des Erwachsenwerdens nicht durch die Weigerung der Arbeitgeber verletzt wird, junge Menschen zu beschäftigen. Wirklicher Voluntarismus erfordert freiwilliges Handeln beider Vertragsparteien. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einig sein.

Nicht nur wegen des friedlichen und freiwilligen Übergangs zum Erwachsensein ist es wichtig, Kinderarbeitsverbote abzuschaffen, sondern auch um Kinder von ihren Eltern unabhängig  zu machen, solange sie noch im elterlichen Heim leben. Denn welchen Wert hat das Recht, den Familienhaushalt zu verlassen, wenn man es einem jungen Menschen dann verbietet, für sich selbst zu sorgen? Das Recht eines jeden Kindes „seine Eltern zu feuern“, ist durch die Gesetze gegen Kinderarbeit umfassend kompromittiert.

Kann ein Arbeitsvertrag mit einem bloßen „Kind“ wirklich freiwillig sein? Die Antwort ist: Ja. Jede Person, die fähig ist, das elterliche Heim zu verlassen und zu versuchen, sich selbst zu versorgen, ist reif genug, einen Vertrag auf freiwilliger Basis abzuschließen, denn diese Person ist kein Kind mehr. Das Gegenteil würde bedeuten, es jungen Menschen unmöglich zu machen, selbst hinauszugehen und erwachsen zu werden. Ihre einzige Alternative wäre es zu warten, bis sie jene Anzahl von Jahren erreicht haben, welche die „Gesellschaft“ in ihrer unendlichen Weisheit als zum Erwachsensein notwendig festgelegt hat.

Es gibt noch weitere Einwände gegen die Legalisierung von Kinderarbeit. Man könnte sagen, dass ein mittelloser Jugendlicher, obschon erwachsen durch Selbstinbesitznahme, vom Arbeitgeber ausgebeutet wird; dass der Arbeitgeber aus der Misere des Jugendlichen Profit schlägt.

Aber die einzige Einkommensquelle des Jugendlichen per Gesetz auszulöschen, wäre bei weitem schlimmer. Mag der Arbeitgeber auch grausam, der Job ein schlechter und das Gehalt niedrig sein, es wäre deutlich schädlicher, dem Jugendlichen die Chance auf ein eigenständiges Einkommens zu verbieten. Wenn es bessere Alternativen gibt, wird er sie Nutzen, selbst wenn ein Gesetz es ihm erlauben sollte, auch den schlechteren Job anzunehmen. Gibt es keine besseren Möglichkeiten, so wird diese eine durch ein Gesetz, das Kinderarbeit verbietet, ihm auch noch genommen.

In einer freien Marktwirtschaft wird es einem Arbeitgeber nicht gelingen, Profit aus der Armut eines Jugendlichen zu ziehen und ihm weniger als den Grenzwert seines Arbeitsprodukts zu bezahlen. Wie wir schon im Kapitel über den „Capitalist-Pig Employer“ sahen, gibt es im freien Markt mächtige Kräfte, die die Gehälter aller Arbeitnehmer auf deren individuelles Leistungsniveau zwingen.

Egal wie verarmt und hilflos ein jugendlicher Arbeitssuchender sein mag, es ist nicht die Schuld seines potentiellen Arbeitgebers. Selbst extremste Armut und mangelnde Verhandlungsmacht des Jugendlichen sind nicht die Schuld des Arbeitgebers. Wenn überhaupt, trägt die Herkunft des Jugendlichen die Schuld an dieser unglücklichen Situation.

An dieser Stelle kann man sich fragen, inwiefern Eltern verpflichtet sind, ein Kind zu unterstützen. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass Eltern dem Kind nichts zwangsläufig schulden. Die gegenteilige Aussage, dass Eltern zwangsläufig Verpflichtungen gegenüber dem Kind haben, lässt sich leicht erschüttern:

  1. Allen Kindern sind seitens der Eltern die gleichen Pflichten geschuldet, unabhängig von der Art der Empfängnis.
  2. Insbesondere auch einem Kind, das aus Vergewaltigung hervorging, sind die gleichen Rechte seitens der Mutter geschuldet, wie jedem anderen Kind. Egal wie wir Vergewaltigung moralisch bewerten, das Kind als Produkt der Vergewaltigung ist daran vollkommen schuldlos.
  3. Bei einer Vergewaltigung fehlt der freiwillige Aspekt beim Aufziehen und Zeugen von Kindern.
  4. Der Schluss, dass Eltern ihren Kindern wegen der Freiwilligkeit der Zeugung etwas schuldig sind, funktioniert bei einer Vergewaltigung nicht. Zumindest im Falle einer Vergewaltigung schuldet die Mutter ihrem Kind nach dieser Logik nichts, weil die Zeugung nicht mit ihrem Einverständnis erfolgt ist.
  5. Da aber alle Kinder gleichermaßen unschuldig sind, verfügen sie alle über gleiche Rechte gegenüber den Eltern. Weil sich diese Rechte aus der Freiwilligkeit der Empfängnis herleiten, haben Kinder, die aus einer Vergewaltigung hervorgehen, keine Rechte gegenüber ihren Eltern. Aber auch ihre Rechte sind die gleichen wie die aller anderen Kinder. Somit sind überhaupt keinem Kind Pflichten der Eltern geschuldet.

Andere Begründungen für elterliche Pflichten sind nicht unmittelbar oder intuitiv ersichtlich. Wenn aber nichts außer freiwilliger Zustimmung seitens der Eltern Pflichten gegenüber dem Kind etablieren könnte, so ist klar, dass den Eltern keine zwangsläufigen Pflichten gegenüber dem Kind obliegen.

„Keine zwangsläufigen Obligationen“ bedeutet, dass Eltern genauso wenig dazu verpflichtet sind, das eigene Kind zu füttern, anzuziehen und zu beschützen, wie sie dazu verpflichtet sind, den Kindern anderer Eltern oder anderen Erwachsenen zu dienen. Dies bedeutet nicht, dass Eltern ihr Kind umbringen dürfen. Genauso wie Eltern nicht andere Kinder töten dürfen, dürfen sie auch nicht ihr „eigenes“ Kind töten.

Wenn Eltern die Elternrolle annehmen, sind sie so etwas wie die Pfleger des Kindes. Sollten die Eltern wünschen, diese Rolle aufzugeben, können sie dies jederzeit tun. Sie können das Kind zur Adoption freigeben oder es in die Obhut der Kirche oder einer anderen wohltätigen Organisation geben, die sich auf Kinderbetreuung spezialisiert.

Aber die Eltern dürfen das Kind nicht im Haus verstecken und es dort verhungern lassen, denn dies ist gleichbedeutend mit Mord. Eltern die ein Kind verhungern lassen, haben ihre Elternrolle aufgegeben, aber dies ist eine Rolle, die andere übernehmen würden.

Die elterliche Pflegerolle lässt sich vielleicht besser erläutern, wenn man sie als Teil der Eigentumshierarchie betrachtet. Das Kind befindet sich in einem Bereich zwischen Erwachsenem und Haustier. Wenn ein Erwachsener einem anderen hilft, so wird er nicht durch die Hilfe allein zum Eigentümer des anderen. Domestiziert ein Erwachsener ein Tier und führt es durch seine eigene Arbeit einem produktiven Nutzen zu, wird er dessen Eigentümer. Das Kind liegt dazwischen. Es kann sich vorübergehend durch Pflegearbeit der Eltern in deren „Besitz“ befinden, bis es bereit ist, sich selbst in Besitz zu nehmen, indem es sich von seinen Eltern unabhängig macht. Die Eltern können das Kind solange kontrollieren und großziehen, solange sie es kontinuierlich pflegen. Ein Tier oder ein Stück Land bleibt hingegen im Eigentum, auch wenn der Eigentümer sich nicht mehr darum kümmert. Wenn der Eigentümer des Kindes die Pflegeleistung nicht mehr erbringt, muss er es entweder zur Adoption freigeben, wenn es noch zu jung und hilflos ist, oder er muss ihm erlauben, wegzugehen und sein eigenes Leben zu beginnen, sollte es dazu schon in der Lage sein.

Sollten Eltern ein Kind nur mit der Mindestmenge an Unterstützung bedacht haben, die es braucht, um noch als kontinuierliche Pflegeleistung angesehen zu werden, hat also das Kind eine relativ arme Herkunft, so kann man hierfür nicht einen potentiellen Arbeitgeber verantwortlich machen. Es einem Arbeitgeber zu verbieten, einen solchen Jugendlichen anzuheuern, wird das Los des Jugendlichen in keiner Weise verbessern – ganz im Gegenteil.

Es gibt Eltern, die  bezüglich ihrer Kinder unkluge Entscheidungen treffen, wobei „unklug“ hier im Auge des Betrachters liegt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Wohlfahrt der Kinder dadurch erhöht wird, indem man sie in die Obhut des Staates gibt. Auch der Staat trifft oft unkluge und ungesunde Entscheidungen im Bezug auf Kinder, aber ein Kind kann viel leichter seine Eltern verlassen als den Staat, der uns alle regiert.

Also müssen wir zu dem Schluss kommen, dass alle Arbeitsverträge, die junge Menschen betreffen, gültig sind, solange sie freiwillig geschlossen wurden und dass sie in der Tat freiwillig sein können. Entweder ist ein junger Mensch, unabhängig von seinem Alter, ein Erwachsener, der sich das Erwachsensein selbständig verdient hat und somit in der Lage ist, Verträgen zuzustimmen, oder er ist noch ein Kind und kann auf freiwilliger Basis mit elterlicher Zustimmung arbeiten.

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Walter Block ist Professor für Volkswirtschaft an der Loyola University New Orleans. Er ist Senior Fellow des Mises-Institue, Auburn, US Alabama und regelmäßiger Autor für Lew Rockwell.com.

 

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