Warum Selbsteigentum und das Prinzip der Erstinbesitznahme keine willkürlichen Prinzipien sind
10.7.2013 – von Karl-Friedrich Israel.
Nach der Veröffentlichung des Artikels Hans-Hermann Hoppe über marxistische und österreichische Klassentheorie am 29.4.2013 auf www.misesde.org, erhielt ich die Stellungnahme eines guten Freundes. Er wies mich darauf hin, dass – falls es in der libertären Bewegung nicht um gegenseitiges Schulterklopfen ginge, sondern darum, Menschen von dieser Philosophie zu überzeugen – man dringend das Prinzip der Erstinbesitznahme näher erklären müsse. Die rationale Ethik des Privateigentums – das Herzstück des Libertarismus – setzt dieses Prinzip voraus. Die Aufforderung ist also durchaus berechtigt. Um Menschen diese Philosophie näher zu bringen, muss ihre Fundierung erklärt werden. In seinen eigenen Worten:
„ … Denn statt: „die Geschichte ist eine Geschichte des Klassenkampfes zwischen Ausbeutern und Ausgebeuteten, also zwischen jenen, die Eigentumsrechte achten und jenen, die dies nicht tun“, könnte man auch sagen: „die Geschichte ist eine Geschichte des Klassenkampfes zwischen Ausbeutern und Ausgebeuteten, also zwischen Menschen mit verschiedenen Eigentumsvorstellungen“. Es muss dringend erklärt werden, warum die Erstinbesitznahme kein willkürliches Kriterium sein soll. …“
Dieser Hinweis ist ernst zu nehmen. Darum möchte ich im vorliegenden Text versuchen, die Grundlagen der rationalen Ethik näher zu erläutern. Es soll gezeigt werden, dass diese unter all den möglichen Alternativen die einzig widerspruchsfreien Grundbausteine einer Ethik liefern. Diese Grundlagen sind das Selbsteigentum (das Individuum ist ausschließlicher und rechtmäßiger Besitzer seines eigenen Körpers) und das Prinzip der Erstinbesitznahme (Derjenige, der ein Gut als erster aus dem Naturzustand in Gebrauch nimmt, wird rechtmäßiger Eigentümer dieses Gutes). Die Ideen, die hier präsentiert werden, wurden von vielen Denkern formuliert und weiterentwickelt, nicht zuletzt von Murray N. Rothbard und Hans-Hermann Hoppe. Der Letztgenannte hat ihnen eine noch stärkere Fundierung durch sein „Argumentationsaxiom“ verliehen.
Zwei einführende Bemerkungen
Die sogenannte rationale Ethik des Privateigentums ist ein logisches Gedankengebäude, das sich deduktiv auf Basis von Axiomen ableiten lässt. Die Behauptungen, die in ihr formuliert werden, haben den Anspruch universeller Gültigkeit. Die Schwierigkeit, welche sich bei dieser Vorgehensweise generell stellt, ist ein geeignetes Axiom als Ausgangspunkt der Durchdringung eines Wissenschaftsgebiets zu finden. Jede Kette logischer Schlüsse muss sich auf mindestens eine Grundannahme stützen (ein Axiom). Diese sollte nach Möglichkeit überzeugend und idealerweise nicht nur eine bloße Konvention sein. Sie ist im besten Fall alternativlos, was heißen soll, dass es keine sich nicht widersprechende Alternative gibt. Wir werden hierfür Hoppes „Argumentationsaxiom“ vorstellen, welches den Privatbesitz des eigenen Körpers (Selbsteigentum) sowie das Prinzip der Erstinbesitznahme als notwendige Bedingungen voraussetzt. Damit können, von dieser Grundannahme ausgehend, diese Prinzipien fundiert werden. Es wird gezeigt, dass sie nicht nur willkürliche Annahmen oder Konventionen sind, sondern notwendige Voraussetzungen für die Beantwortung der Fragen nach dem rechten und unrechten Handeln – also für die Ethik selbst.
Ein Problem, das ich bei der Diskussion dieser Philosophie beobachte, ist, dass viele Menschen geneigt sind Forderungen instinktiv abzulehnen, die den Anspruch erheben, unfalsifizierbare, universelle Wahrheiten zu sein. Für all diejenigen, denen es so geht, die also womöglich ein Gesellschafts- und Wirtschaftsmodell eher an seinen beobachtbaren Ergebnissen messen, mag das utilitaristische Argument für die freie Privateigentumswirtschaft (den Kapitalismus) gepaart mit der Annahme, dass Menschen im Allgemeinen einen höheren Lebensstandard einem niedrigeren Lebensstandard vorziehen (mehr Güter gegenüber weniger Gütern), überzeugender sein. Es kann empirisch belegt werden, dass kapitalistische Volkswirtschaften einen höheren Lebensstandard erzielen als kollektivistische Planwirtschaften. Dennoch weist dieser Ansatz einige Mängel auf. Nicht zuletzt ist der Utilitarismus ein Mittel zur Rechtfertigung von Allem und Nichts, auch für politische Interventionen jeglicher Couleur. Wenn überhaupt, dann muss eben dieser Ansatz sich den Vorwurf der Willkürlichkeit gefallen lassen. Für all diejenigen also, die utilitaristischen Argumenten und dem Paradigma der „Wohlstandsmaximierung“ mit Skepsis begegnen, bietet die Philosphie der rationalen Ethik nach Rothbard und Hoppe eine ultimative Fundierung der Institution des Privateigentums, des Selbsteigentums, und des Prinzips der Erstinbesitznahme.
Das Argument
Die Ethik als Teilgebiet der Philosophie stellt die Frage, was gerecht und ungerecht ist. Viele Philosophen sind sich einig darüber, dass es für die Ethik keine rationale Fundierung gäbe. Im Endeffekt sei die Frage, was gerecht und ungerecht ist, nur mehr oder weniger „willkürlich“ zu beantworten, eben auf Basis solcher vermeintlich „willkürlichen“ Prinzipien wie dem der Erstinbesitznahme und dem des Selbsteigentums. Es wird also behauptet, dass es keine absoluten und universellen Wahr- oder Falschheiten in der Ethik gäbe.
Nun ist aber die Behauptung: „Es gibt keine absoluten und universellen Wahr- oder Falschheiten in der Ethik“, selbst eine Aussage, die für sich in Anspruch nimmt, eine absolute Wahrheit über die Ethik zu sein. Man erkennt das Problem. Es muss absolute Wahrheiten über die Ethik geben. Es gibt universell gültiges Wissen.
Wir gehen einen Schritt zurück. Die Frage, was gerecht oder ungerecht ist, oder die viel allgemeinere Frage, was eine wahre oder falsche Aussage ist, stellt sich nur insoweit wie Menschen zum Denken sowie zum rationalen Austausch und zur Verarbeitung von Argumenten und Behauptungen fähig sind, das heißt, sowohl zur Aufnahme dieser, als auch zur Bewertung und Entgegnung. Einem nicht vernunftbegabten Wesen oder Objekt, wie etwa einem Stein, würde sich dieses Problem nicht stellen. Desweiteren kann die Wahr- oder Falschheit einer ethischen Forderung nur auf Basis argumentativer Mittel geklärt werden, weil sie sich auch nur aufgrund der Rationalität beziehungsweise der Argumentationsfähigkeit des Menschen stellt. Die Argumentation ist also der Ausgangspunkt. Wir argumentieren, denn wir können nicht argumentieren, dass wir nicht argumentieren können („One cannot argue the case that one cannot argue“). Dies kann als Hoppes „Argumentationsaxiom” verstanden werden.
Der Mensch stellt sich die Frage nach dem rechten und unrechten Handeln und er tauscht Argumente aus. Er formuliert Forderungen mit Geltungsanspruch. Aber warum setzt dieses Axiom die weitestgehend Locksche Ethik des Privateigentumsrechts, die auf Selbsteigentum und Erstinbesitznahme fußt, voraus?
Es handelt sich um performative Widersprüche, wenn man ethische Forderung mit Geltungsanspruch formuliert, die die rationale Ethik des Privateigentums ablehnen. Performative Widersprüche sind Widersprüche zwischen dem Gesagten und der Handlung als solcher. Ein einfaches Beispiel für einen performativen Widerspruch ist die Aussage: „ich bin tot.“, denn man muss am Leben sein, um diese Aussage zu treffen. Zu argumentieren, dass der Mensch nicht Besitzer seines eigenen Körpers sei, stellt einen performativen Widerspruch dar, denn der Mensch muss Besitzer seines eigenen Körpers sein um (rechtmäßig) Argumente aufzunehmen, zu bewerten und zu formulieren. Er muss Besitzer seines eigenen Körpers sein, um (rechtmäßig) zu argumentieren. Eine Person, die eine Forderung mit Geltungsanspruch formuliert, die also argumentiert, hat damit implizit durch diese Handlung das Eigentum am eigenen physischen Körper, sowohl für sich selbst, als auch für den Empfänger, bereits vorausgesetzt. Niemand könnte ein Argument vortragen oder sich von einem Argument überzeugen lassen, wenn das ausschließliche Recht auf den Gebrauch des eigenen Körpers nicht vorausgesetzt wäre.
Nun ist aber der menschliche Körper für sich allein keine überlebensfähige Einheit. Der Mensch muss sich, um zu überleben – und damit natürlich um überhaupt argumentieren zu können – weiterer knapper Ressourcen, als nur der seines eigenen physischen Körpers, bedienen. Er muss ausschließliche Kontrolle über weitere knappe Ressourcen erlangen, oder anders gesagt, er muss weitere knappe Ressourcen in seinen Privatbesitz überführen können. Wie jedoch erfolgt diese Überführung? Wie entsteht ein Recht auf ausschließliche Kontrolle über knappe Ressourcen, beziehungsweise ein Privateigentumsrecht an knappen Ressourcen?
Als einzig widerspruchsfreie Antwort muss das Prinzip der Erstinbesitznahme anerkannt werden. Denn wenn das Recht der Erstinbesitznahme nicht gültig wäre, könnte ein Mensch als eigenständig handelndes, physisches Individuum nicht überleben. Keiner unserer Vorfahren, wir selbst oder unserer Nachfahren, hätten als solche existieren können, wenn sich das Eigentumsrecht auf knappe Ressourcen nicht aus der Erstinbesitznahme, beziehungsweise der Erstverwendung eben dieser knappen Ressourcen ergäbe. Wäre es anders, müsste man die Zustimmung aller „Zuspätkommer“ einholen, um knappe Ressourcen dem gewünschten Zweck zuführen zu können – eine Unmöglichkeit! Eigentumsrechte können keine zeitlosen und unspezifischen Konstrukte sein. Sie müssen vielmehr konkreten individuellen Handlungen zu bestimmten Zeitpunkten entspringen. Diese konkrete individuelle Handlung kann nur die Erstverwendung sein. Jeder, der argumentiert, dass dies nicht so sei, verfängt sich in einem performativen Widerspruch, allein dadurch, dass er lebt und argumentiert.
Darüber hinaus kann die Aggression gegen das Eigentum anderer (das unrechte Handeln) nur als ein objektiver physischer Eingriff in das Eigentum anderer verstanden werden – nicht aber als ein Eingriff in den subjektiven Wert eines Gutes oder die persönlichen Bewertungen anderer Individuen. Denn zwar hat jeder Mensch die Möglichkeit zu erkennen, ob seine Handlung, die physische Integrität eines Gutes beschädigt, nicht aber ob sie die subjektiven Bewertungen anderer Individuen verändert. Jeder handelnde, und mithin jeder argumentierende Mensch, zeigt durch den Akt des Handelns, beziehungsweise den Akt des Argumentierens, dass dieses ethische Fundament vorausgesetzt sein muss. Andernfalls müsste vor einer (rechtmäßigen) Handlung – auch vor dem Formulieren eines Arguments – die Zustimmung der gesamten Weltbevölkerung eingeholt werden, welches selbst Handeln voraussetzen würde.
Damit ist die rationale Ethik des Privateigentums die notwendige ethische Voraussetzung für unser Dasein als lebende, vernunftbegabte und argumentierende Wesen. All dies bedeutet aber nicht, dass andere ethische Forderungen unmöglich sind. Sie sind aber widersprüchlich. Man kann sich hypothetisch hinter den „Schleier des Nichtwissens“ begeben und ethische Forderungen mit Geltungsanspruch formulieren. Hinter diesem Schleier lebt aber niemand. Wir haben Wissen über die Welt in der wir leben, und aus diesem Wissen erschließt sich als einzig widerspruchsfreie Ethik, die libertäre Ethik des Privateigentums.
Zwei abschließende Bemerkungen
Diese radikal anmutende Theorie wurde auf vielen Ebenen kritisiert. Allerdings oft nur im Hinblick auf einige technische Details, von Intellektuellen, die im Großen und Ganzen die Tragweite und Bedeutung dieser Theorie anerkennen. Intellektuelle, die diese Theorie entschieden ablehnen würden, scheinen sie lieber ganz zu ignorieren. Dies ist in einer gewissen Hinsicht nur verständlich, denn reflektiert man über die Implikationen der rationalen Ethik des Privateigentums, stellt man fest, dass sie lediglich die intellektuelle Durchdringung der intuitiv befolgten Regeln des zivilisierten menschlichen Zusammenlebens ist. Natürlich respektiert man das (rechtmäßig erworbene) Privateigentum eines anderen Menschen, sowohl an seinem Körper, als auch an anderen Dingen, und hütet sich davor es zu beschädigen, zu zerstören oder zu entwenden. Man akzeptiert, dass der Finder oder Erstverwender einer nicht schon im Privatbesitz befindlichen Sache, der rechtmäßige Eigentümer dieser Sache wird. Man akzeptiert, dass man mit seinem Privateigentum tun und lassen kann was man will, solange man nicht das Eigentum anderer beschädigt. Man akzeptiert und befolgt alle diese Regeln zumindest im Privaten, wenn man nicht etwa ein Gauner oder dergleichen ist. (Was auf politischer Ebene geschieht, sei für einen kurzen Moment verdrängt.) Da ist es sehr schwer, stichhaltige Kritik zu üben und so tarnt man sich lieber ignorant hinter dem „Schleier des Nichtwissens“.
Ein Gesellschaftsmodell, das konsequent auf der rationalen Ethik des Privateigentums basiert, wird oft verstanden als, oder gleichgesetzt mit, einer egoistischen Gesellschaft des Jeder gegen Jeden und Alle für sich selbst. Von woher auch immer diese Angst und dieses Vorurteil herrühren, es handelt sich um ein grundlegendes Missverständnis. Eigentlich wäre das libertäre Gesellschaftsmodell gar kein Gesellschaftsmodell im engeren Sinne, welches den Menschen von oben auferlegt würde. Es würde ihnen vielmehr die freie Wahl lassen und die Möglichkeit geben, eine Gesellschaft in ihrem Sinne entstehen zu lassen, und zwar auf Basis von Verträgen und Achtung der Freiheit und des Eigentums anderer Menschen. Dass Eigentumsrechte als private Rechte entstehen, heißt nicht, dass es kein kollektives Eigentum geben kann. Auch kollektivistische Strukturen innerhalb der libertären Gesellschaft sind möglich und würden sicherlich entstehen, und zwar aus freiwilligen, privaten und vertraglich geregelten Übereinkommen. Sogar mehr oder weniger kommunistische Teilgesellschaften wären denkbar. Diese würden aber auf freiwilliger Teilnahme basieren und nicht auf Zwang. Dies ist der fundamentale Unterschied.
Literaturempfehlung:
Murray N. Rothbard, Die Ethik der Freiheit
Hans-Hermann Hoppe, On the ultimate Justification of the Ethics of Private Property
Marian Eabrasu, A Reply to the Current Critiques Formulated Against Hoppe’s Argumentation Ethics
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Karl-Friedrich Israel, 24, hat Volkswirtschaft an der Humboldt-Universität in Berlin studiert. Zur Zeit absolviert er in England an der Universität Oxford sein Masterstudium.