Impfzwang: Was eine „Impfpflicht“ handlungslogisch bedeutet

3. Dezember 2021 – von Andreas TiedtkeDieser Artikel ist auch als Podcast zum Anhören verfügbar.

Andreas Tiedtke

Heute fordern viele politische Unternehmer einen Impfzwang, den sie meist als „Impfpflicht“ bezeichnen. Im Folgenden betrachte ich einige Aspekte eines Impfzwanges aus Sicht der Handlungslogik (das heißt „praxeologisch“). Mit den daraus abgeleiteten Erkenntnissen lassen sich zwar keine Prophezeiungen machen, welche tatsächlichen Folgen ein Impfzwang im Einzelnen haben wird, aber es lassen sich im Vorhinein immerhin „felsenfeste“ Aussagen darüber treffen, was der Unterschied zwischen Pflicht und Zwang ist, wie ein solcher Zwang durchgesetzt werden könnte und wie die Menschen auf die Androhung eines Übels zur Erzwingung einer Handlung subjektiv reagieren.

Was ist der Unterschied zwischen Zwang und Pflicht?

Interessant ist, dass die allermeisten Medien von einer „Impfpflicht“ sprechen, nicht aber von einem „Impfzwang“.

Bereits in der Aufklärung kamen einige Denker darauf, dass Herrschaft von Zwang kommt und Recht vom Vertrag her. Und das war richtig! Handlungslogisch konnte es auch nicht anders sein. Niemand kann mehr Rechte und Pflichten gewähren oder einfordern, als in einem Vertrag vereinbart.

Freilich haben Gegenaufklärer sogleich begonnen, die Vertragslösung anzuzweifeln und über einen hypothetischen Gesellschaftsvertrag zu sprechen, den es jedoch de facto nicht gibt, und den auch niemand tatsächlich abgeschlossen hat.

Heute kommen die meisten Leitmedien nicht einmal mehr auf die Idee zu überlegen, wieso eine Impfpflicht (das heißt: „Ich verpflichte mich“) und ein Impfzwang (das heißt: „Ich werde gezwungen, habe mich aber NICHT dazu verpflichtet“) etwas Grundverschiedenes sind.

Rechte und Pflichten entstehen aus Verträgen, aus Vereinbarungen. Deshalb führen Rechte und Pflichten stets zu einem neuen Pareto-Optimum, also zu einer Win-win-Situation aus der Sicht der Beteiligten. Wenn ich mich beispielsweise freiwillig verpflichte, dir ein Auto zu liefern, und du verpflichtest dich, mir dafür 20.000 Euro zu geben, dann stellen wir uns beide besser.

Mir sind die 20.000 Euro lieber als das Auto. Dir ist das Auto mehr wert als die 20.000 Euro, die du dafür ausgibst. Der freiwillig geschlossene Vertrag stellt also dich und mich besser – im Vergleich zu einer Situation, in der wir den Vertrag nicht geschlossen hätten (oder nicht hätten schließen können).

Ich kann aber keinen Dritten in diesem Sinne verpflichten ohne dessen Einwilligung. Wenn ich dich „verpflichte“, mir 1.000 Euro zu geben, und ich dir drohe, dich einzusperren, falls du mir das Geld nicht gibst, dann verpflichte ich dich in Wirklichkeit nicht, sondern ich zwinge dich zu etwas. Ich führe dadurch natürlich etwas grundlegend anderes herbei als eine subjektive Pflicht; ich erzwinge vielmehr eine Pareto-Verschlechterung, also eine Win-lose-Situation. Denn in erster Linie möchtest du ja beides nicht, weder mir das Geld geben, noch eingesperrt werden. Für dich sind beides Übel, keine Güter.

Es führt (und führte bereits) zu einer großen Sprachverwirrung, wenn Pflicht einerseits und Zwang andererseits gleichsetzt werden. Es handelt sich handlungslogisch bei Wehrpflicht, Schulpflicht oder Maskenpflicht um Militärzwang, Schulzwang und Maskenzwang. Derjenige, der ohne die Androhung des Übels anders gehandelt hätte, verliert, und der Zwingende gewinnt auf dessen Kosten und zu dessen Lasten. In der Praxeologie müssen diese Begriffe also streng getrennt werden, wenn sie sinnvoll bleiben sollen, da sie aus der Sicht der Beteiligten etwas grundlegend Verschiedenes sind und zu entgegengesetzten Ergebnissen im Hinblick auf die Präferenzen der Beteiligten führen.

Wie könnte ein Impfzwang in 3 Schritten durchgesetzt werden?

Die üblichen Zwangsmittel für politische Befehle des Staates sind: Zwangsgeld, Zwangshaft und unmittelbarer Zwang, wobei Letzteres ein Euphemismus für Gewalt ist.

Die Eskalationsstufen geschehen normalerweise nacheinander. Also erst wird angedroht, dass dem Betroffenen zwangsweise Geld gepfändet wird oder dergleichen, dann, dass er in Erzwingungshaft genommen wird, und bleibt der Betroffene immer noch unbeugsam, würde unmittelbarer Zwang folgen, und zwar prinzipiell auf zwei Weisen:

Die erste Weise bezeichnet man als vis compulsiva, also willensbeugenden Zwang, zu dem das Zwangsgeld und die Zwangshaft auch schon gehören, aber auch beispielsweise das Schlagen oder das Anziehen von Daumenschrauben, also das Zufügen von körperlichem Schmerz. Bei der vis compulsiva hat der Gezwungene noch die Wahl zwischen dem Erdulden des Zwanges und dem Nachgeben.

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Anders bei der vis absoluta, dem absoluten Zwang, bei dem der Gezwungene nicht mehr Handelnder ist, sondern lediglich Gegenstand, Objekt einer Handlung eines anderen. Hierzu gehört beispielsweise das Fixieren des Betroffenen, sodass er sich schlicht nicht gegen die Injektion eines Mittels wehren kann, selbst wenn er es wollte.

Wer sich ernsthaft gegen den unmittelbaren Zwang oder den Haftantritt wehrt, etwa mit denselben Mitteln, die die Vollstrecker einsetzen, kann das mit dem Leben bezahlen. Die weitestgehende Form der vis absoluta ist das Töten des Betroffenen. Diese kann etwa zum Einsatz kommen, wenn ein Betroffener beispielsweise zu einer Erzwingungshaft abgeholt werden soll oder zu einer Strafhaft wegen der Nicht-Zahlung von Zwangsabgaben und sich der Betroffene ernsthaft widersetzt, etwa mit denselben Mitteln, mit denen die Vollstreckungskräfte ausgerüstet sind.[1]

Nach alledem, was wir über politischen Zwang ausgesagt haben, ist es also keine Lappalie für Betroffene, wenn eine Zwangsimpfung seitens politischer Akteure angedroht wird. Ludwig von Mises schrieb im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen des Staates:

Der Staat unterwirft, kerkert ein und tötet. Die Menschen sind geneigt, das zu vergessen, weil der gesetzestreue Bürger sich der Ordnung der Obrigkeit klaglos unterordnet, um Bestrafung zu vermeiden. Aber die Juristen sind re­alistischer und nennen ein Gesetz, das nicht mit Zwang durchsetzbar ist, ein unvollkommenes Gesetz. Die Autorität der menschengemachten Gesetze beruht vollständig auf den Waffen der Polizisten, die für deren Vorschriften Gehorsam erzwingen.[2]

Wie reagieren Bedrohte auf einen Impfzwang?

Ist die Drohung mit einer Zwangsimpfung ausgesprochen, wählt der Bedrohte zwischen zwei Übeln, welches er vorzieht – er wählt „das geringere Übel“. Er bewertet das Grenzleid, das er sich davon erwartet, wenn er der Drohung „gehorcht“, also dem Zwang nachgibt, und das Grenzleid, das er sich von der Reaktion der politischen Akteure auf seinen Widerstand erwartet. Fürchtet der Bedrohte subjektiv durch die Zwangsimpfung eine Gefahr für Leib und Leben seiner Person oder seiner Lieben, verbietet ihm etwa sein Ehrgefühl, sich von einem politischen Vollstrecker fixieren und zwangsimpfen zu lassen, oder sind „höhere Prinzipien der Gerechtigkeit“, die er sich vorstellt, ihm Leitbild, wird seine Opferbereitschaft dementsprechend hoch sein.

Eine Zwangsimpfung ist selbst keine Verteidigung (Abwehr eines Angriffs)

Aus praxeologischer Sicht stellt eine Zwangsimpfung im Übrigen keine Verteidigung (Abwehr eines Angriffs) dar, sondern sie ist selbst ein Angriff. Hierzu schrieb ich im allgemeineren Zusammenhang in Bezug auf Zwangsmaßnahmen, die mit Klimaveränderungen oder Krankheitswellen begründet werden:

In dubio pro reo bedeutet in einem weiteren Sinne: Im Zweifel, füge kein Leid zu. Wenn also nicht mit ‚an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘ feststeht, so die Formel der Justiz, dass der von den staatlichen Zwangsmaßnahmen Betroffene selbst ein Schädiger oder Gefährder ist, dann liegt keine Abwehr einer Schädigung vor. Sondern es liegt ein Angriff vor, eine feindliche Handlung.

Mit der Methode des persönlichen informierten Mutmaßens betreffend komplex-rückgekoppelte Phänomene über lange Zeiträume hinweg lässt sich eine solche Sicherheit jedoch a priori nicht erlangen. Bei einem Gerichtsprozess wird ein einzelner, abgeschlossener Sachverhalt beurteilt. Bei diesen eigentümlichen Langzeitprognosen hingegen langdauernde, komplexe und unwiederholbare geschichtliche Entwicklungen.

Darüber hinaus kann aus wissenschaftlichen Argumenten kein Sollen, also kein Wollen für andere folgen. Es gibt keine normative Wissenschaft, keine Wissenschaft von etwas, das sein sollte. Das Einzige, was wir wissenschaftlich über Zwangsmaßnahmen sagen können, ist, ob eine friedliche oder eine feindliche Handlung vorliegt, also Verteidigung (Abwehr) oder Angriff, ohne dass hiermit eine Wertung verbunden wäre. Ob man friedlich oder feindlich handeln sollte, darüber kann die Praxeologie als wertfreie apriorische Wissenschaft vom menschlichen Handeln nichts aussagen.[3]

Ein Betroffener kann also – praxeologisch betrachtet – Verteidigung wählen oder Vergeltung, um einen Angriff abzuwehren oder einen Schaden zu vergelten, der durch einen bereits erfolgten Angriff herbeigeführt wurde.

Dabei ist die Abwehr einer feindlichen Handlung oder ihre Vergeltung, wenn Wiedergutmachung nicht zu erlangen ist, selbst keine feindliche Handlung, sondern sozusagen die Negation der Negation. Verteidigung oder Vergeltung sind insofern friedliche Handlungen, weil sie das vor dem Angriff erreichte Pareto-Optimum verteidigen beziehungsweise die Pareto-Verschlechterung korrigieren.[4]

Für die Verteidigung und Vergeltung stehen dem Betroffenen dieselben Mittel zur Verfügung, wie einem Angreifer, also neben Drohung und Zwang auch List und Tücke, um dem – aus praxeologischer Perspektive – Angriff auszuweichen.

Wird jemand von einer Gruppe angegriffen, die zusammenwirkt in der Umsetzung eines Angriffs, kann sich eine Verteidigung oder Vergeltung auch gegen Gruppenmitglieder richten, die zwar den Angriff nicht unmittelbar vor Ort ausführen, aber an der Planung, Vorbereitung oder logistischen Unterstützung und dergleichen mitwirken. Keine Verteidigung oder Vergeltung liegt dagegen vor, wenn sich eine Handlung gegen unbeteiligte Dritte richtet, wie etwa beim Anzünden von geparkten Autos auf der Straße. Dies sind Angriffshandlungen gegen unbeteiligte Dritte und keine Verteidigungs- oder Vergeltungsmaßnahmen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Menschen, die an den Rechtspositivismus glauben, hier eine andere Sichtweise vertreten. Sie meinen, dass Recht einseitig willkürlich gesetzt werden könne, wie es noch zu Zeiten vor der Aufklärung geglaubt wurde, also dass das Recht „von oben kommt“. Nur wird dieses Oben jetzt nicht mehr von den Amtsträgern der Kirche repräsentiert, sondern von den weltlichen politischen Unternehmern. Sie meinen also, dass man einen Dritten etwa „zwangsweise verpflichten“ könne. Und sie meinen, dass keine Verteidigung, also Notwehr, vorliegt, wenn man die Zwangsmaßnahmen politischer Akteure abwehrt, sofern diese Zwangsmaßnahmen in einer „formal-juristisch korrekten Weise“ von der Gruppe der politischen Unternehmer beschlossen wurde.

Obwohl objektiv ein Angriff vorliegt, sowohl für einen Praxeologen als auch etwa für einen nüchtern beobachtenden Verhaltensbiologen, glauben die Rechtspositivisten subjektiv, dass dieser besondere „staatliche Angriff“ wegen der Art und Weise, wie darüber abgestimmt oder beschlossen wurde, nicht als Angriff gedeutet werden dürfte. Konsequenterweise sehen Rechtspositivisten in der Abwehr solcher Angriffe nicht eine Verteidigung, sondern „Widerstand gegen Mitglieder einer Gruppe politischer Unternehmer“, und sie drohen, dies ebenfalls mit Zwangsmaßnahmen zu vergelten.

Für wissenschaftlich-praxeologische Untersuchungen können solche Meinungen unberücksichtigt bleiben. Die formal-logische Praxeologie beschäftigt sich mit dem, was wir a priori über das Handeln von Menschen aussagen können, also über das tätige Wollen, die Bewertung von Mitteln und Zwecken; sie beschäftigt sich nicht unmittelbar damit, mit welchen vorgestellten Konzepten des Meinens und Dafürhaltens Lebewesen ihre Handlungen begründen.

Immanuel Kant (1724–1804) war diese Unterscheidung bereits bekannt.

Immanuel Kant erkannte, dass es kein von vornherein gültiges (apriorisches) ‚Strafmaß‘ oder ‚Maß‘ für Vergeltung gibt: In der Rechtslehre ginge es nicht um ein apriorisches Maß für Vergeltung, sondern um das staatliche Strafen. Das Strafrecht sei schlicht die Gewalt des Befehlshabers gegen den Unterworfenen, ihm wegen eines Verstoßes gegen seine Befehle einen Schaden zuzufügen.[5]

Praxeologie ist nicht wertend

Aus der Praxeologie als der A-priori-Wissenschaft vom Handeln folgt selbstredend nicht, was getan werden sollte. Aus der Praxeologie folgt ebenso wenig ein moralisches Unwerturteil gegenüber politischem Unternehmertum wie der Biologe kein Unwerturteil abgibt, wenn er beispielsweise das Verhalten eines Kuckucks beschreibt, der seine Wirtsvögel durch Täuschung dazu bringt, seinen Nachwuchs zu versorgen. Das Bewirtschaften des Menschen mit dem politischen Mittel Zwang, wie Franz Oppenheimer[6] (1864 – 1943) das politische Unternehmertum beschrieben hat, wie wir es heute kennen, ist vielleicht das allerälteste Gewerbe der Welt und heute in vielen Gebieten der Welt verbreiteter als das ökonomische Unternehmertum, also der freiwillige Austausch zwischen ihre Integrität respektierenden Personen. Leben lebt von Leben; Menschen, die gegenseitig ihre Integrität respektieren, bewirtschaften Tiere – und zumindest Pflanzen, ebenfalls Lebewesen, müssen sie bewirtschaften, wenn sie ihre körperliche Existenz aufrechterhalten wollen.

Es erfolgt also mit diesem Artikel keine private oder moralische Bewertung von Verhalten, erst recht keine juristische Einordnung von Handlungen und auch kein Handlungsaufruf an politische Unternehmer, etwa zu „bremsen“, oder an Betroffene, etwas Bestimmtes zu tun; sondern es geht um die nüchterne handlungswissenschaftliche Darstellung der A-priori-Aussagen, die wir zu dem Themenkomplex Impfzwang machen können.

Dass viele Menschen diese nüchterne Betrachtung von ihrem Denken und Fühlen her nicht annehmen können, stimmt. Diese Tatsache behandle ich in dem Artikel Nichts ist so eindeutig, dass es sich nicht umdeuten ließe. Menschen, die unbewusste feindselige Haltungen zu sich und/oder der Welt ausagieren, deuten ihr Ausagieren nicht als feindliches Handeln. Sie deuten ihr feindliches Handeln um, rationalisieren Begründungen, wähnen, dass andere ihnen Gehorsam schuldig wären, dass man sicheres Wissen über den Verlauf komplexer historischer Phänomene haben könnte, und so weiter und so fort. Auch für diese Menschen ist dieser Artikel nicht geschrieben; bei den soeben vorerwähnten Lesern wird dieser Artikel voraussichtlich Zorn, Verachtung oder Spott für das Gesagte auslösen.

Fazit

Was als praxeologisches Fazit im Hinblick auf einen Impfzwang festgehalten werden kann, ist, dass das Grenzleid, dass sich die Betroffenen von einem Nachgeben vorstellen, maßgeblich dafür sein wird, wie sie auf die Androhung und/oder Durchführung des Zwanges reagieren werden. Nicht dem Bereich der Praxeologie, sondern dem Bereich des eigentümlichen Verstehens gehört die Einschätzung an, dass vielen Menschen ihre körperliche Integrität, ihr Leben und ihre Gesundheit wie auch das Wohlergehen ihrer Lieben sehr hohe, wenn nicht höchste Werte sind. Diejenigen Menschen, die das Übel, dass sie sich vom Nachgeben erwarten, als das größere Übel bewerten, werden sich widersetzen. Ob, wer oder wie viele dies tun werden, darüber kann die Praxeologie als a priori Wissenschaft keine Aussage treffen.

[1] Weiterführend hierzu: Andreas Tiedtke, Der Kompass zum lebendigen Leben (2021), S. 151 ff.
[2] Ludwig von Mises, Letztbegründung der Ökonomik, 2016, S. 139 f.
[3] Zitiert aus https://www.misesde.org/2020/11/die-staatlichen-corona-und-klimamassnahmen-koennen-wissenschaftlich-nicht-begruendet-werden/ mit weiteren ausführlichen Begründungen und Link zu einem Vortrag hierzu.
[4] https://www.misesde.org/2020/11/die-staatlichen-corona-und-klimamassnahmen-koennen-wissenschaftlich-nicht-begruendet-werden/
[5] Der Kompass zum lebendigen Leben (2021), S. 219; mit Hinweis auf Kant, I. (o. J. [1797]). Die Metaphysik der Sitten, S. 331.
[6] Franz Oppenheimer, Arzt, Soziologe und Ökonom, war der Doktorvater Ludwig Erhards, der von diesem sehr verehrt wurde.

Dr. Andreas Tiedtke ist Rechtsanwalt, Unternehmer und Autor. Er publizierte bereits zahlreiche Artikel zur Österreichischen Schule und deren Methode. Im Mai 2021 erschien sein Buch „Der Kompass zum lebendigen Leben“.

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Hinweis: Die Inhalte der Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Ludwig von Mises Instituts Deutschland wieder.

Titel-Foto: Adobe Stock

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