Warnung vor Draghis neuer Geldschwemme

28.5.2014 – Angesichts der anhaltend niedrigen Inflation im Euro-Raum werden Strafzinsen für Banken immer wahrscheinlicher. Die EZB würde damit allerdings nicht nur Sparer schädigen, sie beginge erneut einen Rechtsbruch.

von Gunnar Beck.

Gunnar Beck

„Um den Euro zu retten, haben wir Recht gebrochen“, so die ehemalige französische Finanzministerin und heutige IWF-Chefin Christine Lagarde im Jahre 2011. Mittlerweile ist der Rechtsbruch den Euro-Rettern zur Gewohnheit geworden. Die Schlüsselrolle in der rechtswidrigen Euro-Rettungspolitik nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) unter ihrem Präsidenten Mario Draghi ein. Bestes Beispiel dafür ist Draghis sogenanntes OMT-Programm vom September 2012, das heißt die Ankündigung, notfalls unbegrenzt Staatsanleihen der Euro-Krisenstaaten anzukaufen.

Selbst das in EU-Fragen sonst so politisch willfährige Bundesverfassungsgericht erklärte im Februar, dass das OMT-Programm eindeutig dem monetären Staatsfinanzierungsverbot widerspricht. Ihrem Rechtsbefund zum Trotz vermieden die Richter allerdings, ihrer Einsicht gemäß zu urteilen, und verwiesen die heikle Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Dass der integrationsfreundliche EuGH die EU-Verträge beugen und das OMT-Programm im Kern für rechtmäßig erklären wird, bezweifelt niemand.

Kaum hatten die Verfassungsrichter die OMT-Entscheidung auf die lange Bank geschoben, lechzen Investmentbanken und Hedge-Fonds bereits nach mehr. Draghi erklärte mehrfach, dass sich die EZB nach der Europawahl den Marktbegehrlichkeiten durch eine neue Geldschwemme gefügig zeigen wird. Dabei brachte er drei Optionen ins Spiel. Erstens den massiven Ankauf von Staatsanleihen. Zweitens, den Kauf im großen Stil verbriefter Unternehmensanleihen. Und drittens, die unerprobte Einführung eines negativen Einlagezinses.

Die erste Option, quantitatives Easing durch umfassende Staatsanleihenkäufe unterscheidet sich vom OMT dadurch, dass die EZB nicht nur Anleihen der Krisen-, sondern aller Euro-Staaten kauft. Staatsanleihenkäufe, so klügelte Draghi schon beim OMT, seien EU-rechtlich nur im Falle des Direktkaufes von den emittierenden Staaten ausgeschlossen, nicht hingegen beim Erwerb über die Kapitalmärkte. Draghi verschweigt, dass laut Ratsverordnung 3603/1993 das Verbot in Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch für Sekundärmarktkäufe gilt, sofern diese die Finanzierungsbedingungen öffentlicher Schuldner erleichtern könnten.

Mit ihren Käufen drängt die EZB private Investoren aus dem Bondmarkt und in andere Anlagen. Die zusätzliche Nachfrage bei ungefähr konstantem Angebot wirkt sich dadurch auf die Anleihenkurse, deren Rendite und damit auch auf die Finanzierungskosten der Emittenten aus. Zudem begünstigen solche Eingriffe der EZB die Bildung von Vermögensblasen.

Der Aufkauf von verbrieften Unternehmensanleihen – Option 2 – bricht gleichfalls EU-Recht. Die EZB-Satzung gestattet dem EZB-Rat mit Zwei-Drittel-Mehrheit zwar die Anwendung „anderer Instrumente der Geldpolitik“, doch nur, so diese das Preisstabilitätsgebot beachten und in den Bereich der Geldpolitik und nicht der Fiskal- und Wirtschaftspolitik fallen. Mit dem Kauf von Unternehmenskreditverbriefungen stiege die EZB direkt in die Unternehmensfinanzierung ein, denn Draghi verspricht durch die Maßnahme direkte Erleichterungen der Finanzierungskonditionen von mittleren und kleineren Unternehmen in Südeuropa.

Unternehmensfinanzierung ist in Marktwirtschaften Angelegenheit der Kapitalmärkte und Kreditwirtschaft. Die Finanzierungskosten der Unternehmen ergeben sich dabei aus dem allgemeinen Marktzinsniveau und dem individuellen Risikoaufschlag, der nach Bonität und Geschäftslage von Unternehmen zu Unternehmen variiert. Allenfalls parlamentarisch kontrollierten Regierungen kommt ihm Rahmen ihrer Wirtschafts- und Industriepolitik ein gezielter industriepolitischer Eingriff zu. Aus genau diesem Grund begrenzen EU-Verträge und EZB-Satzung das EZB-Mandat auf die Geldpolitik, der lediglich eine die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten „unterstützende“ Bedeutung beikommen darf.

Kreditverbriefungen oder Asset Backed Securities (ABS) gelten als einer der Gründe für die Finanzkrise in Amerika, weil damit Risiken verschleiert wurden. Durch ABS-Käufe ergeben sich Kreditausfallrisiken für die EZB, da die EZB dadurch den Geschäftsbanken die Risiken abnähme. Solche Verluste könnte die EZB nur über Verlustzuweisungen an die Mitgliedstaaten der Euro-Zone oder zusätzliche Geldschöpfung ausgleichen. Eine Verlustzuweisung aus der Unternehmenssubventionierung wäre ein Verstoß gegen das EU-rechtliche Nichtbeistandsgebot, da im Wesentlichen die Steuerzahler im Norden für die Verluste im Süden aufkämen. Die monetäre Verlustfinanzierung über die Druckerpresse wiederum wäre nur durch Missachtung des Geldwertstabilitätsgebots im EU-Vertrag möglich.

Die dritte Option eines negativen Einlagezinses ist im EU-Vertrag nicht erwähnt. Allerdings würden dadurch die Sparzinsen endgültig auf null sinken und/oder die Banken würden Strafzinsen auf Bankguthaben berechnen. Selbst bei scheinbar niedriger Inflation verliert das Geld damit faktisch an Wert. Damit stiegen die Güterpreise von Jahr auf Jahr real schneller, als es die nominelle Teuerungsrate indiziert. Indirekt verstoßen negative Einlagenzinsen somit eindeutig gegen das Preisstabilitätsgebot.

Die von Draghi beabsichtige weitere Lockerung der Geldpolitik ist also ohne weitere Rechtsbrüche unmöglich.  Paradoxerweise rechtfertigt Draghi selbst weitere geldpolitische Lockerung mit der moderaten Inflation in der Euro-Zone und dem Wechselkursanstieg des Euro. Wechselkurspolitik ist grundsätzlich nicht Aufgabe der EZB, deshalb sinnentleert Draghi den Begriff der Inflation seiner Bedeutung.

Preisstabilität, so Draghi, bedeute sowohl Inflation zu vermeiden, als auch Deflation, also Preisverfall, zu verhindern. Dem natürlichen Sprachverständnis gemäß, an der sich alle Rechtsauslegung zu orientieren hat, sofern das Gesetz nicht explizit Begriffe davon abweichend klar definiert, beginnt Inflation bei über null Prozent, und Deflation darunter. Bei einer offiziellen Inflationsrate von um oder knapp unter einem Prozent für die Euro-Zone und gut einem Prozent in Deutschland herrscht also moderate Inflation.

Laut Draghi jedoch heißt Preisstabilität nicht, wie es das Sprachverständnis nahelegt, so wenig Inflation wie möglich, sondern „eine jährliche Teuerungsrate von ganz knapp unter zwei Prozent“.  Knapp ein Prozent Inflation, so Draghi, ist damit quasi schon Deflation. Dies hat er im Vorgriff auf weitere geldpolitische Lockerungen in seinen Pressekonferenzen der letzten zwei Jahre unablässig betont. „Wenn die Worte ihren Sinn verlieren“, so Konfuzius, „ist die Welt alsbald von Sinnen.“

Seit 2010 steht die Euro-Rettungspolitik im Zeichen zweier Leitmotive. Erstens geschieht so gut wie nichts, was nicht EU- oder nationales Verfassungsrecht verletzt. Zweitens sind es Sparer und Steuerzahler in Deutschland und anderen Eurostaaten, die über Rettungsschirme, Schuldenvergemeinschaftung und die lockere Geldpolitik der EZB zur Sanierung maroder Banken und überschuldeter Staatshaushalte zur Kasse gebeten werden. Die herausragende Rolle bei der Sozialisierung privater Verluste und öffentlicher Inkompetenz kommt dabei den sogenannten „unabhängigen“ Institutionen der EZB und der Justiz zu, da diese keiner demokratischen Kontrolle über Parlamentswahlen unterliegen.

Die EZB setzt sich nach Belieben über die rechtlichen Schranken ihres nach dem Modell der Bundesbank konzipierten Stabilitätsauftrags hinweg. Im Tandem rechtfertigen Verfassungs- und EU-Richter jeden erneuten Rechtsbruch mit spitzfindigen „kreativen“ Auslegungsmethoden oder der normativ prägenden Kraft des Faktischen. Eindeutige Vertragsklauseln und Verfassungsgrundsätze werden dabei durch beide Gerichte auf den Kopf gestellt und zu leeren Worthülsen.

Recht, so lehren uns Verfassungsgericht und EuGH, ist nicht das, was geschrieben steht, sondern das, was die Richter sagen. Und Geldpolitik, so sieht es die EZB, hat nichts mit Geldwertstabilität zu tun, sondern mit der Umsetzung finanzwirtschaftlicher Partikularinteressen durch staatliches Handeln – zum Schaden des Bürgers. „Bevor es besser werden kann“, so Lenin, „müssen die Dinge erst noch schlimmer kommen.“ Findet sich aber niemand, der gültigem Recht gegenüber dem „ersten Rechtsbrecher Europas“ an der EZB-Spitze zur Geltung verhilft, kann alles aber auch nur noch schlimmer kommen.

Dieser Artikel ist als Gastbeitrag am 22.5.2014 zuerst im Handelsblatt online erschienen.

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Dr. Gunnar Beck lehrt EU-Recht an der Universität London und ist Verfasser der Studie „The Legal Reasoning of the Court of Justice of the EU“, die im Januar bei Hart Publishing in Oxford erschienen ist. Ein ausführlicher Vortrag des Autors zum selben Thema ist auf der Webseite des CESifo-Instituts im Rahme der Vortragsreihe Münchener Seminar in englischer Sprache per Video verfügbar.

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