Legitimation des Staates durch Wahlteilnahme?

20.11.2013 – von Ferdinand A. Hoischen.

Ferdinand A. Hoischen

Die Wahlen zum Deutschen Bundestag 2013 sind noch nicht lange vorüber. In libertären Kreisen wurde vor dem Wahltag heiß darüber diskutiert, ob man überhaupt wählen gehen solle (das “kleinere Übel”) oder ob man dies besser unterlassen solle, da man schon allein durch die Teilnahme an der Wahl den Staat, seine verbrecherische Natur und sein kriminelles Handeln legitimiert.

Die Meinungen sind geteilt. Manche meinen, schon durch den Akt der Wahlteilnahme legitimiere man den verbrecherischen Staat, gleichgültig, ob man dies wolle oder nicht oder ob man einen gültigen Stimmzettel abgebe oder nicht. Andere sind der Auffassung, die Wahlteilnahme produziere lediglich eine Scheinlegitimation, da man einen Staat aufgrund seiner kriminellen Natur in Wirklichkeit gar nicht legitimieren könne. Und ein Teil der Libertären ist sich sicher, die Teilnahme an der Wahl sei bedeutungslos, da man Rechte, die man selbst nicht innehabe (Gewaltausübung gegen nicht aggressive Dritte, Raub, Sklaverei u.ä.) auch nicht auf andere, sprich den Staat und dessen Repräsentanten übertragen könne. Deshalb beteilige man sich durch Wahlteilnahme nicht automatisch an der Gewaltausübung des Staates bzw. deren Androhung und könne deshalb auch nicht das verbrecherische Tun des Staates legitimieren. Somit lasse sich ein unmoralisches Verhalten bei einem Wähler nicht feststellen.

Was ist denn nun richtig? Spielt es wirklich keine Rolle, ob man sich an einer staatlichen Wahl beteiligt oder erzielt man damit vielleicht doch eine gerade einem Libertären nicht genehme Wirkung? Das soll nachstehend aus rechtlicher Sicht begutachtet werden.

1. Der Begriff der Legitimation

Um beurteilen zu können, ob schon die bloße Wahlteilnahme den Staat und sein Handeln legitimiert, muss man zunächst einmal klären, was “Legitimation” denn eigentlich bedeutet. Denn oftmals scheitert eine sachliche Diskussion schon an der fehlenden Definition dessen, über was man sich streitet und den daraus sich ergebenden unterschiedlichen Vorstellungen der Diskutanten über den Diskussionsgegenstand. Der Begriff der Legitimation wird in den unterschiedlichen Lebensbereichen, in denen er zur Anwendung kommt, gleichgesetzt mit “Echtheitserklärung”, “Beglaubigung”, “Befugnis”, “Anerkennung”, “Berechtigung” und “Rechtfertigung”. Zu der hier interessierenden Frage der Wahlteilnahme kann man also den Begriff der Legitimation am besten wie folgt übersetzen: “Werden schon durch die Wahlteilnahme der Staat als solcher und sein Handeln anerkannt bzw. gerechtfertigt und wird ihm dadurch die Befugnis erteilt, so zu handeln, wie er es tut?” Es geht also darum festzustellen, ob man durch die Beteiligung an einer staatlich organisierten Wahl faktisch und/oder gesetzlich und/oder rechtlich eine Wirkung dahingehend erzielt, dass der Staat als Institution anerkannt/rechtfertigt wird und ob man ihn dadurch vielleicht auch zu seinem kriminellen Handeln (Steuereintreibung, Kriegsführung usw.) befugt. Das gilt es nachfolgend zu klären.

2. Der Begriff der Wahlen

Bevor man jedoch die Frage, ob Wahlteilnahme den Staat legitimiert, beantworten kann, muss man vorab in einem zweiten Schritt definieren, was Wahlen eigentlich sind und ob die Teilnahme daran überhaupt grundsätzlich geeignet ist, den Staat anzuerkennen und ihm Befugnisse zu erteilen.

a) Die formaljuristische Definition von Wahlen aus der Sicht des Staates findet sich im Grundgesetz (GG). Daraus erschliesst sich, wie der Staat selbst den Wahlvorgang wertet. Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt (angeblich) vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Entsprechend dem in Ergänzung dazu zu verstehenden Art. 38 Abs. 1 GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt und sind (wiederum: angeblich) Vertreter des ganzen Volkes.

So sieht also der Staat selbst in seinen Gesetzen den Sinn und Zweck von Wahlen: sie dienen dazu, Staatsgewalt zu übertragen, und zwar von der Gesamtheit der Staatsbevölkerung auf einige wenige Auserwählte. Das Volk entmündigt sich in Wahlen freiwillig selbst und überträgt die eigentlich ihm zustehende Gewaltbefugnis auf gewählte Repräsentanten.

b) Nach dem Eintrag bei Wikipedia ist eine Wahl im Sinne der Politikwissenschaft ein in Staaten, Gebietskörperschaften und Organisationen geübtes Verfahren zur Bestellung einer repräsentativen Person oder mehrerer Personen als entscheidungs- oder herrschaftsausübendes Organ. Eine Wahlveranstaltung hat jedoch laut Wikipedia mehr Aufgaben als nur die Auswahl von Personal. Sie politisiere und mobilisiere die Wähler, und sie legimitiere das politische System. Selbst Diktaturen veranstalteten Wahlen, um den Anschein von Legitimität zu erzeugen, obwohl die Auswahl des politischen Personals in Diktaturen normalerweise bereits im Vorfeld getroffen worden sei. Die Hauptaufgabe politischer Wahlen in einer repräsentativen Demokratie sei die Bestellung von Organen. In Deutschland erfüllten politische Wahlen u.a. die Aufgabe, Parlamente und die von ihnen gewählten Regierungen zu legitimieren und die Bevölkerung in die Politik zu integrieren, wobei sich der Grad der Integration aus der Höhe der Wahlbeteiligung ablesen lasse.

c) Als Zwischenergebnis lässt sich demnach festhalten, dass Wahlen nach den vom Staat selbst erlassenen Gesetzen und nach dem Stand der Politikwissenschaft nicht nur generell geeignet sind, den Staat anzuerkennen, ihm Befugnisse zur Gewaltausübung nach innen und aussen, zur Steuereintreibung und zu allen sonstigen Handlungen zu erteilen, sondern dass sie gerade das Instrument sind, um den ganz Wenigen die Gewaltausübung gegenüber allen anderen zu ermöglichen und dass die Höhe der Wahlbeteiligung das Einverständnis der Bevölkerung mit dem politischen System signalisiert.

3. Die Bedeutung der Wahlteilnahme

Nachdem herausgearbeitet wurde, was unter dem Begriff der Legitimation zu verstehen ist und was der Sinn und Zweck von Wahlen ist, kann nun geprüft werden, ob der Akt der Wahlteilnahme den Staat und sein Handeln legitimiert. Dazu ist zu überlegen, als was sich eine Wahlteilnahme darstellt, also welche (Willens-) Erklärung im Verhalten der Teilnahme an der Wahl zu sehen ist und welche faktische, gesetzlich und rechtliche Wirkung sich daraus ableiten lässt.

a) Jedes nach außen erkennbare Verhalten eines Menschen hat zugleich einen Erklärungswert. Aber welchen? Denjenigen, den der Handelnde damit kenntlich machen will oder  kundzugeben glaubt oder denjenigen, den die Umgebung aus dem Verhalten unter den obwaltenden Umständen schließt? Worauf kommt es an, auf den subjektiven Willen des sich in einer bestimmten Weise erklärungssignifikant Verhaltenden oder auf den objektiven Sinn seines Verhaltens?

Wie das Verhalten eines Menschen in einer bestimmten Situation zu verstehen ist, ist nach den in Jahrhunderten entwickelten Rechtsgrundsätzen aus der Sicht eines sogenannten objektiven Dritten zu beurteilen. Es kommt darauf an, wie derjenige, der das Verhalten des Erklärenden beobachtet, der sog. Erklärungsempfänger, dieses Verhalten nach Treu und Glauben und den Gesamtumständen deuten musste.[1]

Grundsätzlich kann eine Willenserklärung in jedem Verhalten eines Menschen liegen, durch das er seinen Willen erkennbar zum Ausdruck bringen kann. Neben Wort und Schrift kommen als Erklärungsmittel z.B. auch Gesten und jedes sonstige, äußerlich erkennbare Verhalten in Betracht.[2] Jedermann hat seine Handlungen gegen sich gelten zu lassen, und zwar nicht nur so, wie er sie nach seinem inneren, nicht geäußerten Willen gemeint hat, sondern so, wie sie von den Verkehrsanschauungen aufgefasst werden.[3]

Der Sachverhalt, an den angeknüpft wird, ist nicht ein vorhandener Geschäftswille, sondern ein Verhalten, das bei bestimmten Dritten den Eindruck hervorruft, der Handelnde habe einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Entschluss gefasst. Danach wird der Handelnde nun so behandelt, als habe er einen entsprechenden Willen stillschweigend erklärt. Es kommt nicht darauf an, ob er diesen Willen wirklich gehabt hat, denn der Grund der eintretenden Rechtswirkungen ist der Vertrauensschutz.[4] Eine Handlung, die aus der Sicht des Erklärungsempfängers als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens erscheint, ist dem Erklärenden grundsätzlich auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein und keinen Rechtsfolgewillen hatte.[5] Die Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung schliesst für den Erklärenden eine Verantwortung ein: ihm und nicht dem Erklärungsempfänger wird das Erklärungsrisiko angelastet.[6] Das gilt auch für schlüssiges Verhalten,[7] und selbst an dem bloßen Schein einer Erklärung wird man festgehalten.[8]

Die Bindung des Handelnden an den Erklärungsgehalt seines Verhaltens trägt dem Umstand Rechnung, dass die Willenserklärung eine Doppelfunktion hat. Sie ist zum einen Mittel der Selbstbestimmung und Verwirklichung des Rechtsfolgewillens des Erklärenden. Zum anderen ist sie aber gleichzeitig als Aussage dazu bestimmt, von anderen zur Kenntnis genommen zu werden, und somit ein Akt zwischenmenschlicher sozialer Kommunikation, ein “Sozialakt”. Das Recht der Willenserklärung bezieht sich nicht auf gesellschaftlich isoliertes, sondern auf kooperatives Verhalten. Daraus ergibt sich zwingend, dass Selbstbestimmung ohne das Korrelat der Selbstverantwortung nicht gesehen werden kann. Diese Korrektur der “selbstherrlichen” privatautonomen Selbstbestimmung durch den Gedanken der Sozialpflichtigkeit ist notwendig, weil durch Akte rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung Vertrauen Dritter erweckt wird. Selbstverantwortung und Vertrauensschutz sind somit Vorder- und Rückseite ein und derselben Medaille.[9] Wenn ich in einer Versteigerung die Hand hebe, um einem Bekannten zuzuwinken und daraufhin den Zuschlag bekomme, kann ich mich nicht mit der Ausrede aus dem zustande gekommenen Vertrag befreien, ich hätte gar kein Gebot abgeben wollen.

b) Was also erklärt derjenige, der an einer Wahl teilnimmt und ein Wahllokal betritt, mit diesem Verhalten gegenüber seiner Umwelt? Er drückt damit aus, dass er den Staat als solchen, sein politisches System einschließlich der Gewaltausübung nach innen und aussen, die Übertragung der Staatsgewalt auf einige Wenige und die dafür vom Staat zur Verfügung gestellten Wahlen für ein durchaus akzeptables Verfahren zur Ordnung des Zusammenlebens im Staatsgebiet hält und bereit ist, sich in dieses politische System zu integrieren. Wäre es anders, würde der Wähler das vom Staat selbst im eigenen Interesse zwecks Machterhaltung und Machterweiterung geschaffene Wahl-, Machtübertragungs- und Rechtfertigungssystem meiden.

Und wenn nun ein Libertärer ins Wahllokal geht, sich dabei aber insgeheim vorbehält, den Staat nicht anerkennen und auch keine Gewaltbefugnisse übertragen zu wollen, ändert dies etwas an der Wertung seines Verhaltens? Nein, ganz und gar nicht, denn ein geheimer Vorbehalt ist unbeachtlich (§ 116 Satz 1 BGB). Wenn ich jemandem applaudiere, der gerade einen Mord begeht, kann ich mich nicht darauf berufen, insgeheim gegen diese Tat gewesen zu sein. Ich werde an meinem nach außen zutage getretenen Verhalten gemessen, nicht an meinen nicht geäußerten Gedanken. Wenn ich in eine Straßenbahn einsteige und keinen Fahrschein löse, kann ich mich gegen die Entgeltforderung nicht damit verteidigen, nicht den Willen zu einer Beförderung gegen Entgelt gehabt zu haben.

c) Und wie wäre es, würde ein stramm libertär Denkender ein Wahllokal betreten und gleichzeitig laut erklären, dass der Staat eine verbrecherische Organisation sei, er gar nicht daran denke, solch eine Organisation anzuerkennen, dem Staat durch eine Wahl auch gar keine Rechte auf Gewaltausübung und Besteuerung übertragen werden könnten und er deshalb einen ungültigen Wahlzettel abgeben werde. Würde er damit vermeiden können, dass sein Verhalten als den Staat legitimierend einzuordnen wäre? Nein. Ein solcher offener Vorbehalt wäre als sog. protestatio facto contraria unbeachtlich. Man muss die objektive Erklärungsbedeutung des Verhaltens gegen sich gelten lassen; eine ausdrückliche Verwahrung dagegen ist sinnlos und nicht zu beachten. Man hat durch das eigene Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt. An seinen Taten wird man gemessen und nicht an irgendwelchen wohlfeilen Worten, die dazu in unvereinbarem Widerspruch stehen.[10] Wenn ich auf einen bewachten, gegen Entgelt zu nutzenden Parkplatz fahre und dem Wärter erkläre, ich dächte nicht ans Bezahlen, ist dennoch ein Vertrag mit Entgeltpflicht zustandegekommen.

d) Schon durch den bloßen Akt der Wahlteilnahme legitimiert man also den Staat. Man erkennt ihn als Institution an, man rechtfertigt seine Existenz und man erteilt ihm Befugnisse. Fraglich ist allenfalls noch, in welchem Umfang man dies tut, wie weit die Legitimation reicht.

aa) Durch die Wahlteilnahme legitimiert man den Staat faktisch. Man erkennt ihn und das von ihm eingerichtete Herrschaftssystem tatsächlich an und rechtfertigt es. Und faktisch gibt man dem Staat auch die Befugnisse, so zu handeln, wie er dies tut. Das ist etwa so, als (mit-) unterschriebe man als Geschworener ein Todesurteil gegen einen Kritiker des Staates, das dann vom Henker “pflichtgemäß” ausgeführt wird. Rechtlich und moralisch ist das Todesurteil nicht aufrecht zu erhalten, jedoch hat die Handlung des Geschworenen tatsächlich die Wirkung, den Betroffenen vom Leben zum Tode zu befördern.

Durch die Kundgabe der Zustimmung zum staatlichen System, die in der Wahlteilnahme liegt, unterstützt und prolongiert man das herrschende System, übt auf andere Individuen Konformitätsdruck aus und lässt den Staat weiterhin ungehindert Gewalt ausüben. Nicht ohne Grund sind jeder Staat und seine Repräsentanten an einer hohen Wahlbeteiligung interessiert.

bb) Durch die Wahlteilnahme legitimiert man den Staat gesetzlich, nach den eigenen, vom Staat selbst gesetzen Regeln. Man verhält sich genau so, dass sich daraus entsprechend den staatlichen Vorschriften eine Übertragung von Machtbefugnissen auf einige wenige “Repräsentanten” ergibt. Dadurch erkennt man des Staates Handeln an, rechtfertigt es und erteilt ihm u.a. auch die Befugnis, mittels Gewalt nach innen und außen gegen nicht aggressive Dritte vorzugehen und zwangsweise Steuern zu erheben.

cc) Durch die Wahlteilnahme legitimiert man den Staat auch rechtlich, allerdings nur in eingeschränktem Umfang. Man rechtfertigt und anerkennt die Existenz des Staates als solchen und seine Vorgehensweise im Inneren und nach außen, jedoch überträgt man ihm keine Befugnisse, weil man dies einfach nicht kann. Auch eine kriminelle Organisation kann man als solche rechtlich anerkennen. Jedoch hat man selbst nicht das Recht, andere auszurauben, zu töten oder zu versklaven. Ein Recht, das man selbst nicht innehat, kann man auch nicht auf irgend jemand anderen übertragen. Dies bedeutet, dass durch die Wahlteilnahme keine rechtliche Anerkennung dergestalt erfolgt, dass man dem Staat das “Recht” übertragen würde, Gewalt gegen nicht aggressive Dritte auszuüben und Steuern mit Zwang einzutreiben. Das war es dann aber auch schon mit der Einschränkung der Legitimation infolge Wahlteilnahme.

Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass man den Staat durch die Wahlteilnahme faktisch und gesetzlich in vollem Umfang legitimiert, einschliesslich all dessen, was er tut. Rechtlich ist die Legitimation allerdings auf die Anerkennung der bloßen Institution beschränkt, überträgt aber keine Befugnisse, die der Wähler selbst nicht hat, insbesondere also nicht die Befugnisse, auf die der Staat zur Wahrung seiner Existenz unabdingbar angewiesen ist, nämlich das Gewalt- und Besteuerungsmonopol und dessen Umsetzung im Alltag.

4. Schlussfolgerungen

Bedeutet das gefundene Ergebnis nun, dass der Libertäre, der zur Wahl geht, damit moralisch “aus dem Schneider” ist, weil er dem Staat ja nun keine Gewaltausübungs- und Besteuerungsbefugnisse überträgt/übertragen kann und den Staat somit insoweit rechtlich auch nicht legitimiert? Ganz und gar nicht. Ganz im Gegenteil: man legitimiert den Staat durch die sicht- und zählbare Teilnahme an der Wahl anderweitig (→ faktisch, gesetzlich, als Organisation auch rechtlich) derart umfassend, dass dagegen die etatistisch denkenden Aussenstehenden unbekannt bleibende rechtliche Nichtübertragung von Befugnissen völlig in den Hintergrund tritt, insbesondere weil sie auf das staatliche Macht- und Gewaltausübungssystem selbst und die Mitmenschen keinerlei Einfluss hat.

Handlungen haben Konsequenzen. Wenn ich jemanden töte, der mich nicht angegriffen hat, begehe ich kriminelles Unrecht. Das darf ich nicht, dieses Recht steht mir nicht zu. Ist dann meine Tat tatsächlich folgenlos und moralisch nicht zu beanstanden? Nein, natürlich nicht. Wenn man etwas tut, wozu man das Recht nicht hat, bedeutet das nicht, dass es keine Wirkungen zeigt. Geht man zur Wahl in der festen Überzeugung, dass man Rechte zur Gewaltausübung, Beraubung und Versklavung sowieso nicht übertragen kann, bedeutet das nicht, dass man damit derartige Handlungen auch nicht erst möglich macht oder deren Ausübung durch andere nicht verlängert, also sich moralisch gerechtfertigt fühlen dürfte. Man muss schon genau zwischen der Folgen auslösenden Handlung und dem Recht zu dieser Handlung trennen. Nicht nur rechtlich begründete Handlungen zeitigen Wirkungen, sondern auch solche, denen keine wie auch immer geartete Berechtigung zugrunde liegt. Und solche rechtlich unhaltbaren Handlungen sind in der Realität sogar die bei Weitem überwiegenden. Wählen ist, drastisch gesprochen etwa so, als würde man einen Mörder bei seinem Tun anfeuern; dadurch verschafft man ihm zwar nicht das Recht zum Mord, aber man unterstützt ihn tatsächlich in seinem Tun, ermutigt ihn fortzufahren und ermöglicht bzw. erleichtert ihm seinen Rechtsbruch. Die Wahlteilnahme ist, auch wenn sie dem Staat keine Rechte verschafft, ganz und gar nicht folgenlos. Sie hat Wirkungen im Hier und Jetzt, stützt das staatliche System und legitimiert es tatsächlich und gesetzlich und auch rechtlich in den Augen derjenigen, die den Wahlteilnehmer beobachten.

Die wenig durchdachte Behauptung, man beteilige sich durch Wahlteilnahme nicht automatisch an der Androhung und Ausübung von Gewalt durch den Staat, könne deshalb auch nicht das verbrecherische Tun des Staates legitimieren und brauche sich deshalb kein unmoralisches Verhalten vorwerfen zu lassen, ist nicht nur leichtfertig, sondern auch höchst gefährlich. Der Kern dieses bedenklichen Argumentes ist folgender: Wenn ich etwas rechtlich nicht tun kann, handele ich nicht unmoralisch, wenn ich mich so verhalte, als ob ich es könnte, gleichgültig, welche tatsächlichen und gesetzlichen Wirkungen ich damit erziele. Genau dies ist falsch und gefährlich deshalb, weil es die Selbstverantwortung des Individuums für sein eigenes Verhalten negiert und zudem eine billige Rechtfertigungsausrede bietet für alle, die sich als Wähler, Mitläufer und Schergen eines menschenverachtenden Herrschaftssystems betätigen. Der stramme Nazi-Wähler kann sich mit dieser “Argumentation” wunderbar aus seiner Verantwortung zu stehlen versuchen. Er hat die Verbrecher zwar gewählt, aber ihnen keine Rechte übertragen und deshalb kann man ihm auch keine moralischen Vorwürfe für deren Taten machen. In Wirklichkeit beteiligt man sich durch die Wahlteilnahme sehr wohl zumindest mittelbar an der Gewaltausübung des Staates. Manche beteiligen sich unmittelbar (Staats”diener”, Beamte, Richter, Politiker, Parlamentarier, die Günstlinge aus Industrie, Handel und Finanzen usw.), andere nur mittelbar (bloßer Wähler), aber auch die mittelbare Teilnahme ist und bleibt Beteiligung, ein Freibrief für die unmittelbar Handelnden, und dafür ist man moralisch verantwortlich. Genausowenig kann man sich damit herausreden, man sei zu dumm gewesen, um die Konsequenzen des eigenen Handelns zu erkennen und deshalb hafte man dafür nicht. Derartiges verstösst genauso wie das moralische Ausblenden der tatsächlichen und gesetzlichen Folgen einer Wahlteilnahme gegen das grundlegende libertäre Prinzip, dass nämlich Freiheit Selbstverantwortung mit sich bringt.

Wir leben in einer etatistisch geprägten Welt, umgeben von fast ausschliesslich etatistisch denkenden Menschen. Gerade in einer solchen Umgebung sollte man genauestens darauf achten, welche Signale man der Umwelt gibt. Denn alles, was die erdrückende Mehrheit an Etatisten als Bestätigung ihrer Denk- und Verhaltensweisen versteht, stützt das System und macht jegliche Veränderung hin zu mehr Freiheit und Moral umso schwieriger. Wahlteilnahme ist in einem ganz umfassenden Sinne Legitimation des Staates im Sinne von Anerkennung, Rechtfertigung und Übertragung von Befugnissen, so dass demgegenüber die rechtlich nicht mögliche Übertragung von Gewaltausübungs- und Besteuerungsrechten nicht mehr ins Gewicht fällt.

[1] BGHZ 21, 102 ff.(106); BGHZ 23, 175 ff.(178); BGHZ 95, 393 ff.(398 f.); BGH NJW 1963, 1248; BAG NJW 1971, 1422 ff.(1423); Palandt-Heinrichs, BGB, 64.Aufl., Einf. v. § 116 Rdnr.3; Staudinger-Coing, BGB, 11.Aufl., Vorbem. § 116 Rdnr. 3 e; Erman-Palm, BGB, 10.Aufl., Vor § 116 Rdnr.7; Münchener Kommentar-Kramer, BGB, 2.Aufl., Vor § 116 Rdnr.17

[2] BGHZ 115, 311 ff.(314); BAG NJW 1971, 1422 ff.(1423); Erman-Palm, a.a.O., Vor § 116 Rdnr.5; Münchener Kommentar-Kramer, a.a.O., Vor § 116 Rdnr.17

[3] RGZ 95, 122 ff.(124); RG SeuffA 78 Nr.62; BGHZ 21, 102 ff.(106); BGHZ 23, 175 ff.(178); Staudinger-Coing, a.a.O., Vorbem § 116 Rdnr.9

[4] BGHZ 23, 249 ff.(261); BGHZ 91, 324 ff.(330); BAG NJW 1971, 1422 ff.(1423); Staudinger-Coing, a.a.O., Vorbem. § 116 Rdnrn. 3 e, 3 f; Münchener Kommentar-Kramer, a.a.O., Vor § 116 Rdnr.17

[5] BGHZ 91, 324 ff.(330); BGHZ 109, 171 ff.(177); Palandt-Heinrichs, a.a.O., Einf. v. § 116 Rdnrn.3, 17; Münchener Kommentar-Kramer, a.a.O., § 119 Rdnr.87

[6] Palandt-Heinrichs, a.a.O. Einf. v. § 116 Rdnr.17

[7] BGHZ 109, 171 ff.(177); BGHZ 115, 311 ff.(314); Palandt-Heinrichs, a.a.O., Einf. v. § 116 Rdnr.17

[8] Staudinger-Coing, a.a.O., Vorbem. § 116 Rdnr. 19 b

[9] BGHZ 91, 324 ff.(330); Münchener Kommentar-Kramer, a.a.O., Vor § 116 Rdnr.37

[10] RGZ 111, 312; BGHZ 21, 319 ff.(335); Palandt-Heinrichs, a.a.O. Einf. v. § 145 Rdnr.27; Staudinger-Coing, a.a.O., Vorbem. § 116 Rdnr.9; Erman-Palm, a.a.O., Einl. § 104 Rdnr.10; Münchener Kommentar-Kramer, a.a.O., Vor § 116 Rdnr.38

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Ferdinand A. Hoischen ist Jurist (Studium an der Universität Bonn) und war bis 1997 als Anwalt in Düsseldorf tätig. Seit 1997 wohnt er mit seiner Familie in Vetlanda/Schweden und ist im Wirtschafts- und Zivilrecht beratend tätig.

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