Als der Staat zum Machtmonopolisten wurde
4.9.2013 – Von der religiösen Toleranz des Mittelalters zur Religionsfreiheit der Neuzeit.
Es wird viel und gerne davon gesprochen, dass die sich in der Neuzeit/Renaissance ab dem 16. Jahrhundert entwickelnde Institution der Religionsfreiheit ein wesentlicher zivilisatorischer Fortschritt gegenüber dem auch in dieser Hinsicht angeblich dunklen Mittelalter gewesen sei. Zu dieser Zeit sei es endlich gelungen, den religiösen Bekenntnissen und ihren Gläubigen Freiheit in der Ausübung ihres Glaubens zu geben, während die Zeit davor von religiösem Zwang und Unfreiheit geprägt gewesen sei.
Diese Beschreibung der Entwicklung stimmt weder mit den wirklichen Verhältnissen und Vorgängen noch mit den durch die Religionsfreiheit in Gang gesetzten Entwicklungen überein. Im Mittelalter herrschte größere religiöse Toleranz als in der sich anschliessenden neuzeitlichen Renaissance. Nun ist jedoch nicht zu verkennen, dass religiöse Toleranz und Religionsfreiheit nicht ein und dasselbe bedeuten. Deshalb gilt es zunächst einmal die Unterschiede zwischen den Inhalten dieser beiden Begriffe festzustellen, um dann von dort aus zu entwickeln, ob die Religionsfreiheit der Neuzeit wirklich ein Fortschritt gegenüber der religiösen Toleranz des Mittelalters war und ist.
1. Religiöse Toleranz und Religionsfreiheit beschreiben völlig unterschiedliche Zustände und Verhaltensweisen. Unter mittelalterlicher religiöser Toleranz versteht man am treffendsten das, was der Kirchenvater Augustinus (354 – 430), Thomas von Aquin (1225 – 1274) und Nikolaus Cusanus (1401 – 1464) dazu geschrieben haben, wobei man jedoch nicht in den Fehler verfallen sollte, das heutige Verständnis dieses Begriffs einfach auf die mittelalterliche Vorstellungswelt zu übertragen. Der mittelalterliche Mensch dachte in grundlegend anderen Kategorien als es der heutige tut. Und in 1000 Jahren werden die dann lebenden Menschen mit den heute benutzten Begriffen wiederum völlig andere Vorstellungen verbinden und sollten dann ebenfalls nicht ihre “moderne” Vorstellung für identisch ansehen mit dem früheren Verständnis. Das Wort kann dasselbe sein, die damit verbundene Bedeutung verändert sich jedoch im Laufe der Zeit.
Toleranz ist seit ihren Ursprüngen in der spätantiken Kirche ein „Leitbegriff zwischenmenschlichen Verhaltens und christlicher Gemeinschaftsbildung“. So verstand Augustinus unter Toleranz ein von Motiven christlicher Caritas geprägtes Verhalten, das Mitchristen in ihrer Andersartigkeit erträgt und als Norm kirchlichen Gemeinschaftslebens zur Friedenswahrung auch gegenüber Häretikern und Schismatikern verpflichtet (dazu: Michael Lausberg: Die Geschichte des Begriffs der Toleranz, in: Tabula Rasa – Jenenser Zeitschrift für kritisches Denken, Ausgabe 37, Juli 2009; Klaus Schreiner: Toleranz, in: Brunner: Geschichtliche Grundbegriffe VI, S. 445 ff. (450)). Thomas von Aquin brachte für die Geschichte des Toleranzbegriffes ein neues Argument ein. In einer Nebenbemerkung stellte er fest, es sei theologisch unzulässig, jüdische Kinder aus Zwang zu taufen, da es das Naturrecht der Eltern verletze. Diese auf das Naturrecht bezogene Interpretation der Toleranz wurde in der spanischen Scholastik des 16. Jahrhunderts weiter ausgeführt (dazu: Michael Lausberg, a.a.O.). Nikolaus Cusanus löste das Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Bekenntnissen und Kulten im Sinne einer Toleranz, die die verschiedenen äußeren Formen des Glaubenslebens als gleichwertige Auslegungen der ihnen gemeinsamen einen mystischen Gotteserfahrung betrachtete (dazu: Michael Lausberg, a.a.O.).
Man kann demnach feststellen, dass nach mittelalterlichem Verständnis religiöse Toleranz ein freiwillig duldendes Verhalten des Individuums gegenüber anderen, andersgläubigen Individuen bezeichnet.
Demgegenüber bezieht sich “Religionsfreiheit” nicht auf das zwischenmenschliche Verhalten, sondern auf das Verhältnis zwischen dem Staat auf der einen Seite und den Kirchen und ihren Gläubigen auf der anderen. Religionsfreiheit ist staatlich begründet (siehe z.B. Art. 4 Abs.1 und 2 GG; Martin Heckel: Zu den Anfängen der Religionsfreiheit, S. 351, in: Festschrift für Knut Wolfgang Nörr “Ins Wasser geworfen und Ozeane durchquert”). Sie soll die von staatlichen Eingriffen ungestörte Religionsausübung und die Freiheit des Glaubens gewährleisten, ist also zu verstehen als Abwehrrecht der Kirchen und Gläubigen gegenüber dem Staat, nicht jedoch gegenüber konkurrierenden Konfessionen auf Unterlassung von deren Religionsausübung. Deshalb fand die Religionsfreiheit ihren Ursprung und ihre prototypische Formulierung im weltlichen Reichsverfassungsrecht (dazu: Martin Heckel, a.a.O., S. 352). Die rechtliche Regelung und die juristische Interpretation der Reichsverfassung haben die Entwicklung der Religionsfreiheit in Deutschland im 16. und 17. Jahrhundert entscheidend bestimmt. Hingegen haben sich die Toleranzideen der Humanisten und der Täufer (Balthasar Hubmaier, Thomas Müntzer, Melchior Hofmann u.a.) sowie anderer dissentierender Richtungen neben den beiden Grossbekenntnissen erst nach 1648 auf neustoizistischer Grundlage sehr begrenzt entfalten können und sich auch dann nicht zu nennenswerter juristischer Gestalt im alten Reich ausgeformt (dazu: Martin Heckel, a.a.O., S. 352).
Es bleibt demnach festzuhalten, dass religiöse Toleranz freiwilliges zwischenmenschliches Verhalten gegenüber Andersgläubigen bezeichnet, Religionsfreiheit im Unterschied dazu aufgrund staatlicher Hoheit und Gewalt (Über-/Unterordnungsverhältnis) geregelte Verhältnisse im Bereich der Religionsausübung.
2. Religiöse Toleranz war im Mittelalter signifikant größer als in der durch die Renaissance eingeläuteten Neuzeit. Der Gelehrte Brunetto Latini (1220 – 1294) z.B. beschrieb die Erde in seinen Werken als rund, ohne dafür irgendwie verfolgt zu werden. Er wurde mit allen Ehren in der Kirche Santa Maria Maggiore in Florenz begraben. Wie anders sah es diesbezüglich mit Galileo Galilei in der Renaissance (1633) aus! Und erst in der angeblich so viel besseren Renaissance setzten die Hexenverfolgungen mit voller Wucht ein, nämlich ab der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts mit den höchsten Zahlen im 16. und 17. Jahrhundert. Die weit verbreitete Meinung, Hexenverfolgungen seien hauptsächlich eine Erscheinung des Mittelalters gewesen, ist ebenso falsch wie die Meinung, die großen Wellen neuzeitlicher Hexenverfolgung seien vorrangig von der kirchlichen Inquisition angestrebt oder ausgeführt worden.
Das Mittelalter war kein Zeitalter ständiger Hexenverfolgung. Noch im Jahre 785 war der Glaube an Hexen an sich und deren Verfolgung durch das Konzil von Paderborn bei Strafe verboten. Mit Todesstrafe bedroht war es, eine angebliche Hexe zu verbrennen. Karl der Große bestätigte diesen Erlass. Auch das Konzil von Frankfurt 794 verdammte ausdrücklich die Verfolgung angeblicher Hexen und Zauberer und ordnete die Todesstrafe an für diejenigen, die angebliche Hexen töteten. Erste Verurteilungen von Hexen gab es im 13. Jahrhundert mit dem Aufkommen der Inquisition, wobei jedoch als Korrektiv die Zielsetzung der Inquisition zu beachten ist. Zielten die in der frühen Neuzeit dominierenden Hexenprozesse weltlicher Gerichte auf die Bestrafung vermeintlich Schuldiger, strebte die Inquisition die Umkehr und Rekonziliation der Beschuldigten an, was sich in der weniger häufigen Anwendung der Todesstrafe ausdrückte. Darüber hinaus war das Hauptaugenmerk der Inquisition nicht auf Hexen, sondern auf Häretiker gerichtet. Und wie bereits gesagt, war nicht das Mittelalter das Zeitalter der Hexenverfolgungen, sondern die Neuzeit/ Renaissance. Denn die Hexenverfolgungen setzten erst ab der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in vollem Umfang ein, mit den meisten Prozessen im 16. und 17. Jahrhundert.
Aber nicht nur die Meinung, Hexenverfolgungen seien typisch gewesen für das Mittelalter, sondern auch die weit verbreitete Annahme, die Hexenverfolgungen gingen hauptsächlich auf das Konto der kirchlichen Inquisition, ist historisch falsch. Die weit überwiegende Anzahl der Hexenprozesse wurde vor weltlichen Gerichten verhandelt (zu den vorstehenden Ausführungen: Jonathan Goodwin: Liberal Society Hidden in the Dark Ages; Régine Pernoud: Those Terrible Middle Ages – Debunking the Myths; Wikipedia-Eintrag zu “Hexenverfolgungen”).
Zwar belegt schon das kirchliche Verhalten gegenüber “Hexen” und der zahlenmäßige Vergleich der Hexenprozesse in Mittelalter und Neuzeit die größere religiöse Toleranz des Mittelalters. Das tolerantere Verhalten des Mittelalters gegenüber Andersgläubigen folgt aber auch aus den bereits genannten Lehren von Augustinus, Thomas von Aquin und Nikolaus Cusanus (dazu: Michael Lausberg, a.a.O.). Diese Toleranz schwand in der Renaissance. Duldsamkeit wurde durch scharfe Konfrontation, religiöse “Wagenburg”-Mentalität und harte Auseinandersetzungen abgelöst. Das kann man nicht nur aus den zahlreichen dogmatischen Beschlüsse des Konzils von Trient (1545 – 1563) folgern, sondern auch an den durch die Reformation in Europa ausgelösten Religionskriegen (1562 – 1648) erkennen.
3. In der Renaissance schwand die religiöse Toleranz und an ihrer statt entstand die Religionsfreiheit wieder bzw. neu. Die im Mittelalter keine Rolle spielende Religionsfreiheit wurde in der Renaissance vom Staat (wieder-) entdeckt und neu aufgebaut. An die Stelle aufgrund wachsenden staatlichen Einflusses schwindender religiöser Toleranz des Individuums trat in einer moralischen Entwicklung a majore ad minus die vom Staat als Mittel eigener Machtgewinnung und des Machterhalts wiederentdeckte “Religionsfreiheit”. Die individuelle Freiheit des Mittelalters wurde durch den staatlichen Zwang der Renaissance ersetzt. Vor diesem Hintergrund und gegen die sich entfaltende Staatsmacht konnten auch die Toleranzideen der Humanisten und Täufer keinen Erfolg haben. Insofern ist Religionsfreiheit kein positives Zeichen für den Zustand einer Gesellschaft, sondern ein negatives.
In der Zeit des römischen Reichs war Religionsfreiheit ein brisantes Thema. Warum? Das römische Reich war ein riesiger, zentralistisch organisierter Staat. Der Staat, jeder Staat, ist in seinem Ursprung eine gesellschaftliche Einrichtung, die von einer siegreichen Menschengruppe einer besiegten Menschengruppe aufgezwungen wurde mit dem einzigen Zweck, die Herrschaft der Ersteren über die Letzteren zu regeln und gegen innere Aufstände und äußere Angriffe zu sichern. Und die Herrschaft hat keinerlei andere Endabsicht als die ökonomische Ausbeutung der Besiegten durch die Sieger (Franz Oppenheimer: Der Staat, 3. Aufl. 1929/1990, S. 15). Zur Sicherung seiner Macht nach innen bedient sich der Staat nicht nur der Gewalt, sondern auch der Erteilung von Privilegien zur Schaffung von Abhängigkeiten und Gewinnung von Unterstützern sowie des Ausspielens der einen gesellschaftlichen Gruppierung gegen andere. Dazu eignet sich hervorragend u.a. die Instrumentalisierung der Religion samt der Erteilung damit verbundener Privilegien. Mit der Auflösung des (west-) römischen Reichs, dem Zerfall des großen Zentralstaates und seiner Ablösung durch dezentralisierte, kleine, oft regelrecht selbstorganisierte Verwaltungseinheiten bei gleichzeitiger Abwesenheit bzw. Ferne von Staat mit seinem Gewalt- und Besteuerungsmonopol, entfielen bzw. verringerten sich die Möglichkeiten und die Notwendigkeit nach der Instrumentalisierung von Religion zwecks Machterhalt. Die – mit staatlicher Gewalt erzwungene – Religions”freiheit” des römischen Reichs wurde ersetzt durch die – freiwillige individuelle – religiöse Toleranz des Mittelalters. Die Gewährung religiöser Privilegien aus dem Machterhaltungs- und Manipulationsarsenal des Staates war mangels Vorhandensein eines Staates nicht mehr möglich. An dessen Stelle trat, wie immer bei Abwesenheit von Staat, von rationalem Eigeninteresse geleitete freiwillige, weitgehend friedliche und vernünftige Interaktion der Individuen.
Zum Ende des Mittelalters jedoch erfolgte eine Rückbesinnung auf die Antike, gewann die Idee des großen und mächtigen Zentralstaates mehr und mehr an Macht und bildeten sich größere Verwaltungseinheiten mit den staatlichen Charakteristiken des Gewalt- und Besteuerungsmonopols. Damit stieg auch erneut die Attraktivität des Einsatzes der Religion als Mittel staatlicher Machtsicherung. Folgerichtig beginnt nun neu die Geschichte der Religionsfreiheit, ermöglicht und ausgelöst durch die Reformation (dazu: Antje von Ungern-Sternberg: Religionsfreiheit in Europa, S. 7; Heckel, a.a.O., S. 352). Als maßgebliche Legitimationsgrundlage der Religionsfreiheit wird jetzt nicht mehr die göttliche Stiftung und Zielsetzung, sondern der Konsens der politischen Kräfte zugrunde gelegt. Die weltliche Gewalt bestimmt und verfügt fortan über die Religionsverfassung insgesamt, prinzipiell in Emanzipation vom kirchlichen Herrschaftsanspruch und Recht (dazu: Martin Heckel, a.a.O., S. 350), damit gleichzeitig in Entmündigung des Individuums in der Übung religiöser Toleranz. Das selbstbestimmte und selbstverantwortliche Verhalten des Einzelnen wird durch staatliche Macht ersetzt. Entsprechend wird die Staatsgewalt zunehmend beschönigend in immanenter Begründung, Zielsetzung und Begrenzung auf wechselseitige menschliche Übereinkunft (“Gesellschaftsvertrag”) zurückgeführt (dazu: Martin Heckel, a.a.O., S. 350).
Religionsfreiheit ist mithin staatlich begründet. Der Staat geriert sich schon in der frühen Neuzeit als Schöpfer und Bürge der religiösen Individualfreiheit und Toleranz. Und er steigert diese angemaßte Rolle noch im Absolutismus und erreicht dadurch schließlich sein Ziel: er entledigt sich der Konkurrenz der intermediären religiösen Mächte und schafft sich so den unmittelbaren Zugriff auf die Untertanen (dazu: Martin Heckel, a.a.O., S. 351) und damit gleichzeitig sein eigenes, ab dahin unangefochtenes Machtmonopol. Im Mittelalter gab es eine einzige Autorität, die göttliche, und ihr waren alle unterworfen, auch die weltlichen Herrscher. Und die Kirche als der Vermittler zwischen Gott und den Menschen hielt in diesem Konstrukt folglich auch die weltlichen Herrscher in Schach. Die Menschen waren keinem Machtmonopol ausgesetzt, sondern standen sich eifersüchtig gegenseitig beschränkenden und beschränkten Mächten gegenüber und waren dadurch freier als unter einem Machtmonopolisten. Das alles endete, als der Staat die kirchliche Konkurrenz per “Religionsfreiheit” ausschaltete, direkten Zugriff auf das Individuum erhielt und sich selbst als höchste Autorität installierte, gottgleich, über Leben und Tod bestimmend, weder göttlichem noch weltlichem Recht noch irgendwelcher Moral unterworfen. In diesem Zeitalter des angemaßt gottgleichen Staates, der Verfassungen, Gesetze und Vorschriften jeder Art nach Belieben erlässt, aber selbst über ihnen steht und an keinerlei Regeln oder Moral gebunden ist, leben wir noch heute.
Ganz auf dieser Linie des Einsatzes der Religionsfreiheit nicht als primäre Freiheitsgewährung, sondern als Machtinstrument, liegt, dass Religionsfreiheit ursprünglich nicht den Individuen gewährt wurde, sondern deren Herrschern (Reichsständen). Im Westfälischen Frieden von 1648 wurden Prinzipien des Religionsrechtes festgeschrieben: Sie enthielten das Recht des Landesherren, die Konfession der Untertanen zu bestimmen, und sicherten die Parität der Religionsgemeinschaften im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Diese Regelungen bezogen sich auf Gruppen, nicht auf die Gewissensfreiheit des Individuums (dazu: Michael Lausberg, a.a.O.). Es waren die Landesherren, die sich zwischen dem katholischen und dem lutherischen Glauben entscheiden durften (jus reformandi) und damit zugleich ihre Untertanen auf die von ihnen gewählte Konfession verpflichteten (cuius regio, eius religio). Und der Untertan, der mit der Entscheidung seines Herrschers nicht einverstanden war, durfte gnädigst nach Verkauf von Hab und Gut zur Ablösung seiner Verpflichtungen gegenüber der Obrigkeit auswandern (jus emigrandi; dazu: Antje von Ungern-Sternberg, a.a.O., S. 7 f.).
Die Entwicklung von der mittelalterlichen religiösen Toleranz zur neuzeitlichen Religionsfreiheit zeigt deutlich, dass der eigentlich positiv besetzte Begriff der Religionsfreiheit mit Vorsicht zu geniessen ist, da sich dahinter doch etwas ganz anderes verbirgt als das, was mit ihm seit Jahrhunderten glauben gemacht wird. Es handelt sich dabei nämlich primär nicht um die Gewährung von mehr individueller Freiheit für gläubige Menschen, sondern um die Befreiung staatlicher Machthaber von der sie begrenzenden kirchlichen Konkurrenz um die Untertanen. Die mit der Renaissance einsetzende “Religionsfreiheit” charakterisiert also in Wirklichkeit den Übergang vom begrenzten, göttlichem Recht und weltlichem Gewohnheitsrecht unterworfenen Staat zum zügellosen, gottgleichen Macht- und Gewaltmonopolisten aus eigener Machtvollkommenheit, keinen Regeln unterworfen, damit zugleich echte Religionsfreiheit ständig gefährdend, weil in sein alleiniges und jederzeitiges Belieben stellend. Unter dieser in der Renaissance in Gang gesetzten Entwicklung leidet die Menschheit immer noch und immer mehr.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten:
a) Die moralisch höherwertige religiöse Toleranz des Mittelalters wurde in der Neuzeit durch die ethisch minderwertige Religionsfreiheit ersetzt.
b) Religiöse Toleranz ist ein auf ethischem Grund geübtes freiwilliges, individuelles Verhalten der friedlichen Duldung von Andersartigkeit im Glauben.
c) Das Verhältnis der Konfessionen gegenüber den eigenen Gläubigen und gegenüber Andersgläubigen wird nicht vom Prinzip der Religionsfreiheit bestimmt, sondern von religiöser Toleranz.
d) Religionsfreiheit ist ein staatlich-politisches Mittel eigener Machtgewinnung und Machterhaltung, durchgesetzt mit Zwang und Gewalt.
e) Mit der Instrumentalisierung der Religionsfreiheit beseitigte der in der Renaissance aufstrebende Staat die Konkurrenz der Kirchen um die Menschen, monopolisierte die Macht über die Untertanen und ersetzte die ihn einschränkende göttliche Autorität durch seine eigenen, alles überlagernden Befugnisse.
f) Die vom Staat gewährte Religionsfreiheit ist ein nach außen, gegenüber dem Staat wirkendes Abwehrrecht der Konfessionen, dessen Bestand im Belieben des keinen Regeln unterworfenen Staates steht.
Addendum:
Wie sich doch menschliche Verhaltensweisen ohne Staat und mit Staat zu unterschiedlichen Zeiten und an den unterschiedlichsten Orten gleichen! Was eines ganz klar beweist: dass es der verderbliche Einfluss des Staates ist, der die Moral des Individuums beschädigt.
Wenn man sich ein bisschen mit der Besiedlung der westlichen Gebiete der USA beschäftigt, fallen Ähnlichkeiten im Verhalten der Menschen im “Wilden Westen” und im Europa des Übergangs vom Mittelalter zur Neuzeit auf, die allein auf den Einfluss des Staates zurückzuführen sind. Zunächst war der sogenannte Wilde Westen, der weder chaotisch noch von Kriminalität geprägt war, ganz oder zum größten Teil staatsfrei. Siedler und Indianer tolerierten sich weitgehend, so wie Nachbarn selbstverständlich mal besser, mal weniger gut miteinander auskommen, und lebten friedlich nebeneinander (→ religiöse Toleranz im Mittelalter). Man respektierte sich, trieb Handel miteinander und die Siedler kauften die von ihnen gewünschten Grundstücke mittels freiwillig geschlossener Verträge von den Indianern. Mit dem Vordringen und Erstarken des Staates aus dem Osten der USA schwand die individuelle Toleranz und die Gruppe der Siedler versuchte unter Zuhilfenahme der Machtmittel des Staates die Oberhand über die Gruppe der Indianer zu gewinnen (→ religiöse Auseinandersetzungen zwischen Katholiken und Protestanten) und die zu besiedelnden Grundstücke umsonst zu bekommen. Als sich die Indianer dem widersetzten, kam es zu den Indianerkriegen (→ Religionskriegen) und schließlich zu den Reservaten (→ Religions”freiheit” – cuius regio, eius religio). Wie im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit: Sobald ein Staat in Erscheinung tritt, schwindet auf Freiwilligkeit gegründetes, respektvolles Miteinander und wird ersetzt durch den Kampf um die Kontrolle über das staatliche Gewaltmonopol zwecks Beherrschung und Ausbeutung aller anderen Gruppen.
Merke: Das Vorhandensein eines Gewalt- und Besteuerungsmonopolisten namens Staat schwächt immer die Toleranz, Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Individuums. Deshalb gilt: ohne Staat ist`s besser!
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Ferdinand A. Hoischen ist Jurist (Studium an der Universität Bonn) und war bis 1997 als Anwalt in Düsseldorf tätig. Seit 1997 wohnt er mit seiner Familie in Vetlanda/Schweden und ist im Wirtschafts- und Zivilrecht beratend tätig.