Gesetz und Recht

17.12.2014 – Dasselbe oder Gegensätze?

von Ferdinand A. Hoischen.

Ferdinand A. Hoischen

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Gesetz und Recht sind nicht dasselbe. Gesetz kommt zwar als Recht verkleidet daher, kann es aber in Wirklichkeit niemals sein, soll es seitens der gesetzgebenden Organe auch gar nicht sein und ist tatsächlich immer das genaue Gegenteil davon. Schon die Römer kannten den Unterschied und bezeichneten das Gesetz als lex (von lat. legere = lesen, auslesen, sammeln) und das Recht als ius. Lex wurde verstanden als eine Regel oder ein Gebot der souveränen Macht eines Staates, die sich, schriftlich publiziert, mit Rechten oder Pflichten an die Angehörigen dieses Staates richtet, mit der Staatsmacht als Quelle des Gesetzes. Das Recht wurde hingegen aufgefasst als menschlich-moralische Ordnung. Man sieht, schon “die alten Römer” wussten, dass sich hinter “Gesetz” und “Recht” völlig unterschiedliche Wertvorstellungen verbergen.

1. Gesetz

Gesetze sind Willensäußerungen des Staates, die in der im öffentlichen Recht für den Erlass von Gesetzen vorgeschriebenen Form erfolgen (Staudinger-Leiß, BGB, 10./11.Aufl., Art.2 EGBGB Rdnr.1). Sie sind die von der gesetzgebenden Gewalt des Bundes oder der Länder erlassenen Rechtsnormen (Palandt-Heinrichs, BGB, 64.Aufl., Einl. Rdnr. 19). Diese letztere Definition des Gesetzes ist unfreiwillig entlarvend, aber bringt es auf den Punkt: Gesetze beruhen auf der Gewalt des Staates, auf nichts anderem!

Gemeint hat der Autor mit “gesetzgebender Gewalt” natürlich die angeblich von den Wählern übertragene Befugnis = Vollmacht zur Gesetzgebung (Art. 70 ff. GG). Aber auch diese Annahme, der Staat werde durch die Wähler mit der Befugnis ausgestattet, Gesetze zu erlassen, ist logischer Unfug, wie er nur im Staatsdienst stehenden Bürokraten und Richtern zwecks Rechtfertigung des Staates aus der Feder fließen kann. Wähler können dem Staat nur solche Befugnisse übertragen, die sie selbst haben. Gesetze greifen in Leben und Eigentum der staatsunterworfenen Individuen ein. Jeder Mensch hat nur die Befugnis zu Regelungen und Eingriffen bezüglich der eigenen Person und des ihm gehörenden Eigentums. Er allein hat zu bestimmen, ob andere ihn für die Erbringung von Diensten in Anspruch nehmen dürfen, wie sich Gäste in seinem Haus verhalten sollen oder wie ein Entleiher mit seinem PKW umgehen muss. Er hat jedoch nicht das Recht, dem Nachbarn vorzuschreiben, dass dieser zu bestimmten Zeiten seinen Rasen mähen muss oder dass er seinen PKW an Bedürftige ausleihen muss oder dass er Geld für das Anlegen eines Fußballplatzes zur Verfügung stellen muss. Wenn also der einzelne Mensch nicht die Befugnis hat, in anderer Leute Leben und Eigentum regelnd einzugreifen, wie soll diese Befugnis dann der von ihm gewählte Parlamentsabgeordnete erhalten haben? Ein nicht existentes Recht kann nicht und niemandem übertragen werden. Ein Wähler kann somit weder einem Parlamentsabgeordneten mit dessen Wahl noch der Parlamentsabgeordnete per Gesetz dem Staat die Befugnis übertragen, in Leben und Eigentum anderer einzugreifen. Frage: Wenn der Parlamentsabgeordnete eine Befugnis zur Regulierung von Leben und Eigentum von den Wählern nicht übertragen bekommen haben kann, wie will er sie dann auf den Staat weiter übertragen haben können, so dass dieser aufgrund von Gesetzen in Leben und Eigentum der ihm ausgelieferten Individuen eingreifen kann? Antwort: Gar nicht! Es ist ganz einfach: es gibt keine logisch nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Staat die Befugnis zum Eingriff in Leben und Eigentum der Staatsbürger per Gesetz von den Staatsbürgern übertragen erhalten haben soll. Also bleibt, da göttlicher Ratsschluss nicht erkennbar ist und deus ex machina ausgeschlossen werden kann, nur die Schlussfolgerung, dass der Staat sich diese Befugnis aufgrund seines Gewaltmonopols gewaltsam angeeignet hat und im Eigeninteresse ständig in Anspruch nimmt. So wie es fiat money = Geld aus dem Nichts gibt, gibt es für den Staat auch fiat legislative power = Gesetzgebungsgewalt aus dem Nichts. Deshalb hat der BGB-Kommentator durchaus, wenn auch unbeabsichtigt, Recht, wenn er erklärt, dass Gesetze aus der Gewalt des Staates herrühren. Sie kommen ausschließlich daher! Gesetze sind der für jeden halbwegs intelligenten Beobachter erkennbare Ausdruck gewaltsamer Herrschaft.

Dem halten die üblichen in Horden auftretenden Staatsgläubigen gerne entgegen, dass es doch Regeln und Gesetze für das Zusammenleben geben müsse und diese müssten angesichts der vielen böswilligen Menschen auch durchgesetzt werden. Nun, hier tritt gedankliche Hilflosigkeit an die Stelle von Logik. Zum einen erklärt dieses Argument immer noch nicht, woher in der ach so hochgelobten Demokratie die Gesetzgebungsbefugnis von Parlament und Staat herkommen soll. Nur deshalb, weil etwas angeblich so sein muss, wie es derzeit gehandhabt wird, bedeutet doch nicht, dass es dafür eine logische Herleitung und moralische Rechtfertigung gibt. Zum anderen wird damit unterstellt, ohne staatlich erlassene Gesetze könne es kein geordnetes Zusammenleben der Menschen geben. Dabei beweist das tägliche Leben genau das Gegenteil. Der größte Teil des Alltages spielt sich ohne staatliche Regeln ab (wann stehe ich auf, was und wie esse ich, wer bringt die Kinder zur Schule, höre ich in meinem PKW Radio oder CD, kaufe ich mir eine neue Armbanduhr oder einen neuen Anzug, treffe ich mich mit meiner Freundin oder meinen Eltern? usw.) und funktioniert hervorragend, jedenfalls weit besser als die vom Staat gesetzlich durchnormierten Bereiche. Und auch ein Blick in die Geschichte bestätigt diese Erkenntnis: die fast anarchische Gesellschaft im europäischen Mittelalter, die deutlich niedrigere Kriminalitätsrate im “Wilden Westen” vor dem Auftreten der Staatsgewalt, die kleine anarchische Gemeinschaft Moresnet im 19. Jahrhundert in der Nähe von Aachen. Wie es und dass es ohne einengende staatliche Regeln und Regulierungen menschlich und wirtschaftlich besser läuft, zeigen unter anderem die Ampelexperimente in England und Schweden, als nach dem Abschalten der Ampeln an stark befahrenen Kreuzungen der Verkehr aufgrund vorsichtigeren Verhaltens, Mitdenkens der Fahrer und Fußgänger und menschlicher Rücksichtnahme viel flüssiger und mit deutlich weniger Unfällen lief. Also, dass es staatliche Regeln für das Zusammenleben der Menschen geben muss, weil sonst Chaos und gegenseitiges Abschlachten herrschen würden, erschließt sich weder aus der Logik noch aus der Realität, sondern ist ein Irrglaube staatlich indoktrinierter Angsthasen, der von den Staaten und ihren Bürokraten im Eigeninteresse mit Hilfe der willfährigen Medien ständig befeuert wird.

Ausgesprochen komisch wird es, wenn ein Kommentator meint, die Rechtsordnung erwarte freiwillige Erfüllung ihrer Gebote, habe aber die Tendenz, diese erforderlichenfalls mit den Mitteln der Macht zu erzwingen. Darum bedürfe es zu ihrer Vollendung einer organisierten Macht, die sich in ihren Dienst stelle; diesen Dienst leiste vor allem der Staat (Staudinger-Brändl, BGB, 11.Aufl., Einl. Rdnr.34). Bei dieser Vorstellung kann man nur laut lachen – der Staat als Diener. Eine solche Äußerung gehört ins Gebetbuch des Staates oder in eine Büttenrede, nicht jedoch in einen juristischen Kommentar. In Wirklichkeit ist es doch genau anders herum. Nicht etwa stellt sich der Staat in den Dienst der Rechtsordnung, sondern er bedient sich der aus selbst verfassten Gesetzen zurechtgezimmerten “Rechts”ordnung, um seine Macht und seine Pfründe sowie diejenigen seiner Günstlinge unter dem Schein des Rechts mit Gewalt durchzusetzen und zu sichern. Genau deshalb wohnt dem staatlichen Gesetzes-“Recht” auch eine Herrschaftsfunktion inne (siehe dazu: Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 3. Aufl., S. 65).

Schon der irisch-französische Ökonom Richard Cantillon (1680 – 1734) beschrieb die wirklichen Hintergründe der Gesetzgebung Anfang des 18. Jahrhunderts sehr zutreffend:

Wenn ein Prinz an der Spitze einer Armee ein Land erobert hat, wird er die Ländereien unter seinen Offizieren und Günstlingen entsprechend ihrer Verdienste oder seinem Gutdünken verteilen. Er wird alsdann Gesetze erlassen, um ihnen und ihren Abkömmlingen das Eigentum an den Ländereien zu übertragen.

Und auch der französische libertär-wirtschaftspolitische Vordenker Frédéric Bastiat (1801 – 1850) wusste genau, zu was Gesetze in Wirklichkeit gedacht sind:

Wenn Plünderung für eine Gruppe von Menschen in einer Gesellschaft zur Lebensform wird, dann schaffen sie sich im Laufe der Zeit ein Rechtssystem, das dies erlaubt und einen Moralkodex, der dies verherrlicht.

Ein gutes heutiges Beispiel für die typische Gesetzes-Günstlingswirtschaft sind die modernen Regulierungen im Finanzbereich. Für jeden, der gewillt ist zu denken und zu sehen, dienen sie ausschließlich dazu, den Freunden, Förderern und Finanzierern des Staates, also den Zentral- und Geschäftsbanken und den hinter ihnen stehenden Marionettenspielern, ein gutes Auskommen nach dem Prinzip krimineller Verantwortungslosigkeit zu ermöglichen. Mit seinen gesetzlichen Regulierungen, seinem Gewaltmonopol und seiner Bürokratie schafft der Staat den Banken die unliebsame Konkurrenz durch freie Finanzdienstleister vom Hals, auf dass die Kunden hilflos und ohne Wahlmöglichkeit den Machenschaften der Banken ausgeliefert sind. Und wenn die Banken zu viel Geld im Spielkasino “Derivate” verzockt haben, werden eben die dem Staat ausgelieferten Bürger mit Waffengewalt gezwungen, die Verluste auszugleichen. Und die Staatsbürokratie (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) hilft unter dem Deckmäntelchen der Gewährleistung sauberer Finanzmärkte kräftig mit, finanziert zu fast 100% durch die Banken (§§ 14 ff. Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, FinDAG). Na ja, für ein bisschen Geld lassen sich immer menschlich minder qualifizierte, aber um so willigere Handlanger finden, wie die Geschichte lehrt.

Das also sind Gesetze, sie beruhen auf Gewalt, sind nichts anderes als in Worte gefasste Gewalt und dienen dazu, sich unter dem Schein des Rechts das Eigentum anderer anzueignen und die Herrschaft über die Bevölkerung zu sichern.

2. Recht

Das Wort “Recht” hat indogermanische Wurzeln (“aufrichten”, “gerade richten”) und ist wortgeschichtlich mit der Vorstellung von Moral verbunden. Recht und Moral decken sich weitgehend.

Was ist Recht, insbesondere im Unterschied zum Gesetz? Recht ist “ungesetzte”, also nicht von oben oktroyierte Rechtsquelle, sondern die auf dem Willen einer Gemeinschaft beruhende Ordnung des äußeren menschlichen Zusammenlebens durch Gebote und Gewährungen. Die Geltung einer solchen Rechtsordnung beruht darauf, dass sie als moralische Grundlage, lebendiger Ausdruck und Integration der Rechtsgemeinschaft anerkannt und von der Überzeugung der Angehörigen der Gemeinschaft getragen wird. Der Wille, dass ein bestimmtes Recht gelten soll, wird durch entsprechende Übung im alltäglichen Leben geäußert und betätigt (vgl. dazu: Staudinger-Brändl, a.a.O., Einl. Rdnr.34).

Das Recht ist geschichtlich aus Volks- und Verkehrssitte entstanden, die sich dann zu ungeschriebenem Gewohnheitsrecht verfestigt haben. Gewohnheitsrecht entstand durch Bildung einer Rechtsüberzeugung und ihre Bestätigung durch Übung (Staudinger-Brändl, a.a.O., Einl. Rdnr.43; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Einl. 22). Die ursprüngliche Erscheinungsform des Rechts ist also das Gewohnheitsrecht. Und dieses wurde erst mit dem Erstarken des Staates ab der Renaissance durch dessen Gesetze immer mehr zurückgedrängt (Staudinger-Brändl, a.a.O., Einl. Rdnr.42). Die Rechtsordnungen des Mittelalters dagegen bestanden wegen der weitgehenden Nichtexistenz von Staaten (siehe dazu Gert Althoff, Die Ottonen: Königsherrschaft ohne Staat, 2.Aufl. 2005) so gut wie ausschließlich aus Gewohnheitsrecht. So kam z.B. die mittelalterliche ottonische Herrschaft zumindest weitgehend ohne Schriftlichkeit, ohne Institutionen, ohne geregelte Zuständigkeiten und Instanzenzüge und nicht zuletzt ohne Gewaltmonopol aus. Die Anerkennung und Stärke des Königs im 10. Jahrhundert beruhte auf personalen Grundlagen. Die Basis der Königsherrschaft war der Konsens.

Das europäische Mittelalter war zwar weitgehend staatsfrei und dadurch auch frei von obrigkeitlich aufgezwungenen Gesetzen, es war aber keineswegs so, dass es im Mittelalter völlig ungeregelt und chaotisch zugegangen wäre. Vielmehr waren alle Belange des zwischenmenschlichen Miteinanders in irgendeiner Weise geregelt. Allerdings gab es keinen einheitlichen, schriftlich festgehaltenen Gesetzestext, sondern das mittelalterliche Recht beruhte fast ausschließlich auf der althergebrachten Überlieferung der Vorfahren und dem mündlich überlieferten Gewohnheitsrecht. Und Gewohnheitsrecht ist typisch anarchisches Recht, von den Menschen selbst geschaffen, entstanden im freien Markt durch die beteiligten Verkehrskreise, durch freien Austausch aufgrund lang dauernder tatsächlicher Übung in der Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen und nicht aufgezwungen durch einen wie auch immer gearteten Gesetzgeber. Das grundlegende Prinzip mittelalterlicher Politik war, dass alle, auch der König, durch das Recht gebunden waren, dass ein rechtloser Herrscher kein rechtmäßiger König war, sondern ein Tyrann, dass dort, wo keine Gerechtigkeit herrschte, auch kein Gemeinwesen Bestand haben konnte und dass zur Wahrung des Rechts Herrscher wie Untergebene gleichermaßen verpflichtet waren. Der König war nicht dazu da, Gesetze zu erlassen, sondern das vom Volk durch Gewohnheitsrecht geschaffene Recht zu bewahren. König und Volk waren nicht einander verpflichtet, sondern vielmehr beide gleichermaßen dem Recht mit der Maßgabe, dafür zu sorgen, dass die Unversehrtheit des Rechts erhalten wurde. Eine Rechtsverletzung durch eine Seite gab der anderen Seite die Verpflichtung, die Verletzung zu beseitigen. Sowohl der König als auch die Bevölkerung waren dem Recht unterworfen, und zwar nicht irgendeinem willkürlichen Recht, sondern einem auf Brauch und Sitte beruhenden, überkommenen Recht, dem Recht der Väter. Es war eine Zeit des Zivilrechts, eines Rechts, das nicht auf Gesetzgebungsakten des Königs beruhte, sondern auf örtlicher Tradition und Kultur. Der König stand nicht über dem Recht, sondern war ihm gleichfalls unterworfen. Die Unterordnung des Königs unter das Recht war eines der wichtigsten Prinzipien des Feudalismus. Damit Recht als solches anerkannt wurde, musste es jedoch sowohl alt als auch gut sein. Zudem war Recht nicht einheitlich. Dies war zwar für das Individuum kein Problem, jedoch für den Juristen. Wenn jemand z.B. wegen eines Verbrechens verhaftet wurde, wurde ihm als erstes die Frage nach dem auf ihn anzuwendenden Recht gestellt. Denn er wurde behandelt nach dem (Gewohnheits-) Recht des Gebietes, aus dem er kam und in dem er seine Tat begangen hatte, nicht nach dem Recht des Gebietes, in dem er verhaftet worden war. Das anzuwendende Recht folgte der Person. Und es unterschied sich von Stadt zu Stadt. Richter mussten sich über das an einem bestimmten Ort anzuwendende Recht erst kundig machen, bevor sie einen Fall entscheiden konnten. Die gesetzliche Gleichförmigkeit des römischen Reichs war vollständig verschwunden. In moderner Zeit braucht “Recht” nur eine einzige Eigenschaft, um wirksam zu sein: es muss vom Staat erlassen und in Kraft gesetzt worden sein, also äußerlich bestimmten Formalien entsprechen. Im Mittelalter dagegen war Recht nur dann Recht, wenn es alt (= von den Vorvätern überliefert, auf Tradition beruhend) und gut (= aus Gewohnheit und Sitte stammend, dem Gewissen entsprechend), also inhaltlich Recht war. War es dies nicht, stellte es überhaupt kein Recht dar, auch wenn es formell in Kraft gesetzt worden war.

Für den Menschen der Neuzeit als Erben der scholastischen Jurisprudenz ist Recht zweitrangig, der Staat und seine Gesetze stehen an erster Stelle. Im Mittelalter dagegen war Recht ein Zweck in sich, es war erstrangig, der Staat, sofern überhaupt existent, zweitrangig. Der Staat existierte für das Recht und durch das Recht und nicht das Recht durch den Staat. Man wünscht sich, dem wäre auch heute noch so. Der Übergang vom mittelalterlichen Gewohnheitsrecht zum neuzeitlichen positivistischen, gesetzten Recht brachte es als Negativfolge mit sich, dass sich eine vom Volk separierte Kaste von Anwälten und Rechtsgelehrten mit unverständlicher Eigensprache entwickelte und dass der Bürger immer unsicherer wurde, was denn nun Recht ist und was Unrecht. Die Wiederbelebung römischen Rechts zum Ende des Mittelalters in der Renaissance bewirkte eine rechtliche Vereinheitlichung und Standardisierung im Interesse der Machtkonzentration zentralisierter Nationalstaaten, eine Entrechtung des gesetzgebenden (= Gewohnheitsrecht schaffenden) Individuums und letztlich den Niedergang des Rechts. Dieser Niedergang wird heute immer deutlicher, da kein Staat auch nur im Entferntesten an Recht, sondern immer nur an Macht und Ausbeutung interessiert ist und sich weder an die eigenen Gesetze noch an Recht hält.

3. Zusammenfassung

Recht: Es entsteht freiwillig durch Rechtsüberzeugung und Übung in der Gemeinschaft, die Individuen geben sich dieses Recht selbst durch Vereinbarung oder freiwillige Unterwerfung. Man kann einem nicht genehmen Recht entgehen durch den Wegzug in einen anderen Rechtskreis mit anderem Gewohnheitsrecht. Das Recht entsteht und besteht im Interesse der Angehörigen der Gemeinschaft und der Ordnung ihres Zusammenlebens; es findet eine echte Mitwirkung des Einzelnen bei der Schaffung und Ausübung des Rechts statt. Jeder ist ohne Ansehen seiner Person oder seiner Funktion in der Gemeinschaft dem Recht unterworfen. Recht ordnet das Zusammenleben und schafft Frieden; ihm wohnen Friedensfunktion, Ordnungsfunktion, Integrationsfunktion und Freiheitsfunktion inne.

Gesetz: Der diametrale Gegensatz zum Recht ist das Gesetz. Es entsteht nicht freiwillig, sondern willkürlich nach Interessenlage durch staatliche Machtausübung, Gewalt und Zwang; es wird von oben aufgezwungen. Staatlichen Gesetzen kann man nicht entgehen, da die Erde mit Staaten zugepflastert ist und ausnahmslos alle Staaten ihre Herrschaft mittels Gesetzen sichern. Gesetze entstehen und bestehen im Interesse der Machterhaltung und Machtsicherung des Staates und der Förderung seiner Günstlinge. Eine wirkliche Mitwirkung des Einzelnen bei der Schaffung und Anwendung der Gesetze findet nicht statt, nur eine täuschende Schein-Mitwirkung (Wahl des Abgeordneten, Gesetzgebung der Abgeordneten, Gesetzesanwendung durch den Staat). Der Staat und seine Freunde sind dem Gesetz nicht unterworfen. Gesetze bringen Unordnung in das Zusammenleben der Individuen und zerstören es. Gesetze haben aufgrund der gewaltsamen Durchsetzung von Partikularinteressen eine eingebaute Konfliktfunktion. Die daraus sich ergebenden Streitigkeiten werden dann natürlich vom Staat und seiner Bürokratie zwecks Bestätigung ihrer Daseinsberechtigung mit Gewalt “gelöst”. Gesetzen wohnt eine Chaosfunktion inne, da sie die sich natürlich ergebende Ordnung in der Gesellschaft durch gewaltsame Eingriffe stören oder sogar auflösen. Gesetze üben eine Desintegrationsfunktion aus, da sie Zwietracht säen und willkürlich Bevölkerungsgruppen aus der Gemeinschaft ausschließen, in Begünstigte und Benachteiligte trennen. Und Gesetzen ist eine starke freiheitseinschränkende Funktion zu eigen, sie entziehen die natürlichen Freiheiten des Einzelnen am eigenen Körper und Eigentum zum Zwecke der Erlangung von Vorteilen für Bürokratie und Günstlinge des Staates und besserer Kontrolle durch den Staat.

Die Grundlage von Recht ist Moral. Der Zweck des Rechts ist das friedliche Zusammenleben der Individuen. Die Grundlage von Gesetzen ist Gewalt. Der Zweck der Gesetze ist die Sicherung und Ausübung der Macht des Staates. Da Gewalt niemals moralisch ist (Ausnahme: Handeln in Notwehr, jedoch werden Gesetze nicht in Notwehr geschaffen), können Gesetz und Recht nicht dasselbe sein, sondern sind vielmehr diametrale Gegensätze. Gesetze sind unabhängig von ihrem Inhalt immer amoralisch, weil sie auf Gewalt und nur auf Gewalt beruhen.

Wir brauchen keine Gesetze, wir brauchen Recht!

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Ferdinand A. Hoischen ist Jurist (Studium an der Universität Bonn) und war bis 1997 als Anwalt in Düsseldorf tätig. Seit 1997 wohnt er mit seiner Familie in Vetlanda/Schweden und ist im Wirtschafts- und Zivilrecht beratend tätig.

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